O sole mio – Keine Urheberrechtsverletzung durch Hintergrundmusik bei Pizzalieferdienst

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.12.2022, Az. 32 C 1565/22

Wie das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschieden hat, schuldet ein Pizzalieferdienst keinen urheberrechtlichen Schadenersatz wegen des Abspielens von Musik im Verkaufsraum.

Der Beklagte betreibt in Rüsselsheim eine Pizzeria, die über einen Lieferdienst verfügt. Der Großteil der verkauften Speisen wird über diesen Lieferdienst zu den Kunden gebracht. Einige Kunden suchen aber auch das Geschäft der Beklagten auf, um bestellte Speisen dort abzuholen. Darüber hinaus verfügt die Pizzeria über einen Gastraum mit ca. 5 Tischen. In diesem Gastraum war an der Wand ein Fernseher angebracht und angeschlossen. Der Beklagte und seine Familie wohnen in demselben Haus, in dem sich die Pizzeria befindet. In den Geschäftsräumen halten sich auch zeitweise die Kinder des Beklagten auf.

Die Klägerin nahm den Beklagten anlässlich einer – vermeintlich – öffentlichen Wiedergabe urheber-rechtlich geschützter Musikwerke auf Schadensersatz in Anspruch. Vorausgegangen waren drei Besuche eines Außendienstmitarbeiters der Klägerin in der vom Beklagten betriebenen Pizzeria. Dabei sei jeweils ein Fernseher mit angestelltem Ton gelaufen.

Die Schadenersatzklage wurde vom zuständigen Amtsgericht jedoch abgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts sei es nicht zu einer öffentlichen Wiedergabe im Sinne des Urheberrechtsgesetztes gekommen. Denn, so das Gericht, eine öffentliche Wiedergabe setze voraus, dass viele Personen beschallt würden und es sich nicht bloß um einen abgegrenzten Kreis von untereinander persönlich verbundenen Personen handele.

Den Schwerpunkt der Tätigkeit sah das Gericht in dem vorliegenden Fall im Betrieb des Lieferdienstes, bei dem die Kunden telefonisch bestellen und das Geschäft überwiegend nicht betreten würden. Die Anzahl der Selbstabholer beschränke sich auf circa 10 Personen pro Tag. 

Die darüber hinaus im Geschäft anwesenden Mitarbeiter und Familienangehörige des Beklagten stellten nach Ansicht des Gerichts keine Öffentlichkeit im Sinne des Gesetzes dar. Außerdem setze eine öffentliche Wiedergabe voraus, dass sich der Nutzer gezielt an das Publikum wende. Das Publikum müsse außerdem für die Wiedergabe bereit sein und nicht bloß zufällig erreicht werden. Dies sei hier nicht der Fall. Die Selbstabholer würden – vergleichbar den Wartenden in einer Zahnarztpraxis – ohne ihr Wollen und ohne Rücksicht auf ihre Aufnahmebereitschaft zwangsläufig von der Hintergrundmusik erreicht, während sie auf ihre Pizza warteten.

Das Urteil ist zwischenzeitlich rechtskräftig.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief März 2023.

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