Veröffentlichung eines Fotos von einer Fototapete kann Urheberrecht verletzen!

LG Köln, Urteil vom 18.08.2022 - 14 O 350/21

Das Landgericht Köln hat einen Vermieter von Ferienwohnungen auf Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz verurteilt, weil er sein Feriendomizil mit einer urheberrechtlich geschützten Fototapete versehen, fotografiert und im Internet zur Vermietung angeboten hatte.

Für seine Ferienwohnung erwarb der Beklagte für € 13,50 eine Fototapete mit einem Blumenmotiv. Diese brachte er an der Schlafzimmerwand hinter dem Bett an, fotografierte die Wohnung – mit der Tapete im Schlafzimmer – und stellte die Fotos auf seiner Website sowie mehreren Buchungsportalen online.

Der Fotograf des Motives erkannte das Bild wieder. Eine Lizenz hatte er zwar der Verkäuferin der Fototapete aber nicht dem Beklagten für die Nutzung erteilt. Er monierte eine Verletzung seiner Urheberrechte durch den Beklagten, der mit dem Kauf der Tapete kein urheberrechtliches Nutzungsrecht erworben habe. Nach erfolgloser Abmahnung auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht klagte er schließlich seine Ansprüche gerichtlich ein.

Vor dem Landgericht Köln hatte die Klage Erfolg! 

Der Beklagte habe mit dem Foto, das er von dem Schlafzimmer mit der Fototapete gemacht habe, das auf der Tapete abgedruckte Bild des Klägers vervielfältigt und dieses durch Einstellen auf der Website und in Buchungsportalen öffentlich zugänglich gemacht. 

Hierzu sei er nicht berechtigt gewesen, da durch den bloßen Kauf der Fototapete auch nicht konkludent eine Lizenz des Beklagten für die Vervielfältigung erworben worden sei. Denn, so die Richter, würden nach dem Zweckübertragungsgedanken nur die nach dem Vertragszweck unbedingt notwendigen Nutzungsrechte eingeräumt. Beim Kauf einer Fototapete gehörten die Rechte zur Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung im Internet jedoch nicht dazu. Der Zweck des Kaufvertrags über die Tapete beschränke sich vielmehr auf die Übertragung des Eigentums an der Tapete zum Zweck des Tapezierens. Der gewerbliche Charakter der Beklagten ändere daran nichts.

Das Gericht ließ zugunsten des Beklagten auch nicht das Argument gelten, dass es sich bei der Fototapete nur um ein „unwesentliches Beiwerk“ im Sinne des § 57 UrhG handeln würde und so die Verwendung erlaubt sei. Denn unwesentlich sei ein Werk nur, wenn es weggelassen oder ausgetauscht werden könnte, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffiele oder ohne dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstands in irgendeiner Weise beeinflusst werde. Daran fehle es nach Ansicht des Gerichts in dem vorliegenden Fall. 

Die Fototapete und somit das urheberrechtlich geschützte Werk des Klägers sei ein zentrales Element in der Zimmergestaltung und dort prominent an der rückwärtigen Wand platziert, die den wesentlichen Teil des zu Werbezwecken ins Internet eingestellten Lichtbildes ausmache. Dass die Fototapete nicht ausgetauscht werden könne, zeige ein Vergleich mit einem anderen Zimmer, das nur weiß gestrichene Wände habe.

Die Verletzung war auch schuldhaft, da derjenige, der von fremden Lichtbildern Gebrauch mache, indem er diese in seinem Internetauftritt veröffentliche, sich vergewissern müsse, dass dies mit Erlaubnis des Berechtigten geschehe. Diese Gewissheit hatte sich der Beklagte im Vorwege nicht verschafft.

Diesseits ist nicht bekannt, ob die Entscheidung rechtskräftig ist.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief März 2023.

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