Unfallversicherungsschutz endet nicht an der Tür – Sturz beim Kaffee holen im betrieblichen Sozialraum

LSG Hessen, Urteil vom 07.02.2023, Az. L 3 U 202/21

Das Landessozialgericht Hessen hat entschieden, dass eine Verletzung eines Mitarbeiters auf dem Weg zu einem im Betriebsgebäude aufgestellten Getränkeautomaten als Arbeitsunfall zu bewerten sei.

Passiert war das Unglück einer Verwaltungsangestellten eines Finanzamtes als sie sich in dem betrieblichen Sozialraum an dem dort aufgestellten Getränkeautomaten einen Kaffee holen wollte. Sie rutschte auf dem Weg zum Automaten aus, fiel hin und erlitt einen Lendenwirbelbruch. Diesen Unfall wollte die Geschädigte als Arbeitsunfall anerkannt wissen. Die beklagte Unfallkasse lehnte den Antrag jedoch mit dem Argument ab, dass der Versicherungsschutz regelmäßig mit dem Durchschreiten der Kantinentür ende.

Das sah das Landessozialgericht anders und gab der Verunglückten Recht. Der Sturz sei als Arbeitsunfall anzuerkennen. Das Zurücklegen des Weges, um sich einen Kaffee an einem im Betriebsgebäude aufgestellten Automaten zu holen, habe im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit der Angestellten gestanden, so das Gericht. Sei ein Beschäftigter auf dem Weg, um sich Nahrungsmittel zum alsbaldigen Verzehr zu besorgen, sei er nach dem Urteil der Richter grundsätzlich gesetzlich unfallversichert.

Betont wurde seitens des Gerichts, dass hier ein anderer Vorgang gegeben sei als beim Kauf von Lebensmitteln für den häuslichen Bereich. Ein solcher Weg sei nicht unfallversichert. Ebenso sei die Nahrungsaufnahme selbst dem privaten Lebensbereich zuzurechnen und daher grundsätzlich nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.

Der Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zum Getränkeautomaten ende entgegen der Auffassung der Unfallkasse nicht an der Tür des Sozialraums, der sich innerhalb des Betriebsgebäudes befinde. Dieser Raum gehöre eindeutig in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers. Darüber hinaus sei der Sozialraum zum Zeitpunkt des Unfalls auch nicht als Kantine beziehungsweise zur Nahrungsaufnahme genutzt worden. 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, das Gericht hat die Revision zugelassen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief März 2023.

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