„Nur noch 1 Zimmer verfügbar! – Buchen Sie jetzt!“: Zur künstlichen Verknappung von Hotelzimmern

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 03.02.2016, Az.: 4 HK O 5203/15

Mit einem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat die Verbraucherzentrale ein Online-Zimmerbuchungsportal erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Richter untersagten dem Online-Zimmerbuchungsportal mit einer künstlichen Verknappung von Hotelzimmern zu werben, wenn tatsächlich weitere Hotelzimmer über einen anderen Buchungskanal (Direktvertrieb des Hotels, andere Buchungsportale, Reisebüros) für Gäste buchbar sind.

Der beklagte Portalbetreiber hatte im eigenen Buchungsportal mit Werbeaussagen wie "nur noch vier Zimmer verfügbar!" und / oder "nur noch ein Zimmer verfügbar!" auf eine beschränkte Verfügbarkeit buchbarer Hotelzimmer hingewiesen. Die Verbraucherzentrale nahm das Portal auf Unterlassung in Anspruch.

Mit Erfolg! Es handelte sich bei der Angabe tatsächlich lediglich um das eigene Zimmerkontingent – was soweit für den Verbraucher nicht erkennbar war. Die Angabe sei für den Verbraucher daher irreführend, da der Eindruck erzeugt werde, dass im betreffenden Hotel keine Zimmer mehr gebucht werden könnten. Nachweislich wären über andere Buchungskanäle für den Interessenten weitere Zimmer buchbar gewesen.

Ob das Urteil rechtskräftig geworden ist, ist diesseits nicht bekannt.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief November 2016.

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