Regelmäßige Kontrolle von Angeboten auf Richtigkeit

BGH, Urteil vom 03.03.2016, Az.: I ZR 110/15 und I ZR 140/14

Nach zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofes haften Händler, die ihre Produkte im Internet über Verkaufsplattformen wie „Amazon Marketplace“ anbieten, auch für Angaben, die sie nicht selbst gemacht haben.

Ein Händler bot bei der Handelsplattform „Amazon Marketplace“ eine Armbanduhr für einen Preis in Höhe von € 19,90 an. Neben dem Angebot war als "unverbindliche Preisempfehlung" durchgestrichen ein Preis in Höhe von € 39,90, dazu der Hinweis "Sie sparen: € 20,00 (50 %)" angegeben. Diese Angabe stammte jedoch nicht vom Verkäufer selber, sondern von Amazon.

Ein Mitbewerber des Uhrenverkäufers empfand dieses Verhalten als unlauteren Wettbewerb, da es sich bei der Uhr zu dem Zeitpunkt um ein Auslaufmodell handelte, welches in den Preislisten des Fach-handels nicht mehr geführt wurde. Der angebliche Herstellerpreis führe den Verbraucher daher in die Irre.

Die Sache landete schließlich vor dem Bundesgerichtshof. Dieser nahm den beklagten Verkäufer in die Pflicht. Ihm habe klar sein müssen, dass er auf der Handelspattform die Gestaltung seines Angebots nicht voll beherrschen könne und dass von dort eigene Angaben erfolgen können. Es könne daher von dem Anbieter erwartet werden, dass er eine regelmäßige Kontrolle seines Angebotes vornehme in der Hinsicht, dass die dortigen Angaben noch den aktuellen Tatsachen entsprechen. Er dürfte sich nicht darauf beschränken, die Richtigkeit der Angaben zum Zeitpunkt der Angebotseinstellung auf deren Richtigkeit hin zu überprüfen. Solche nachträglichen Änderungen von ursprünglich richtigen Angeboten kämen immer wieder vor, was auch bekannt sei, so der BGH.

Tipp: Die Abmahngefahr besteht für Onlinehändler praktisch mit Einstellen eines Angebotes auf Amazon, wenn dieses nicht ausreichend überwacht wird. Es muss kein vorheriger Hinweis auf eine Rechtsverletzung erfolgen. Um eine Inanspruchnahme auf Unterlassung und damit auf Abmahnkostenersatz zu vermeiden, sollten Amazon-Händler alle ihre Angebote in sehr engen zeitlichen Abständen überprüfen. Welche Zeiträume ausreichend sind, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Nach derzeitiger Meinung stellt es sich jedoch so dar, dass Händler, die über „nahezu zwei Wochen“ keine entsprechende Überprüfung vornehmen, damit jedenfalls ihre Prüfpflicht verletzen und somit voll auf Unterlassung und Abmahnkostenerstattung in Anspruch genommen werden können.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief November 2016.

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