Keine Steuerermäßigung für Werkstattarbeiten

Nach Auffassung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz ist eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (20 % der Lohnkosten, maximal € 1.200,00) nur möglich, wenn die Leistungen „im“ Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Somit sind ausschließlich in einer Werkstatt durchgeführte Arbeiten (wie z. B. das Beziehen von Polstermöbeln) nicht begünstigt (Urteil vom 06. Juli 2016).

Im Streitfall hatte ein Ehepaar einen Raumausstatter beauftragt, ihre Sitzgruppe (zwei Sofas und einen Sessel) neu zu beziehen. Der Raumausstatter holte die Sitzgruppe ab und bezog die Möbel in seiner nahe gelegenen Werkstatt neu. Die vom Ehepaar begehrte Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen lehnten sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht ab.

Das Finanzgericht führt in seiner Urteilsbegründung aus, dass die Leistung „in“ einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden muss. Dabei ist der Begriff des Haushalts räumlich-funktional auszulegen. Deshalb werden die Grenzen des Haushalts nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Die Handwerkerleistungen müssen aber in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden. Bei einer Entfernung zur Werkstatt von vier Kilometern fehlt es hieran. Daran ändert auch die Transportleistung des Raumausstatters nichts, weil es sich dabei nur um eine untergeordnete Nebenleistung handelt.

Das Finanzgericht München hatte im Jahr 2015 hingegen entschieden, dass der Austausch einer Haustür, die in der Schreinerwerkstatt hergestellt, zum Haushalt geliefert und dort montiert wird, eine insgesamt begünstigte Renovierungsmaßnahme darstellt.

Nach Meinung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz ist dieser Sachverhalt auf den aktuellen Streitfall nicht übertragbar. Denn beim Austausch einer Haustür erfolgt zumindest die Montage im Haushalt. Daher wird die Handwerkerleistung insoweit in dem geforderten unmittelbaren räumlich-funktionalen Zusammenhang durchgeführt. Das bloße Abholen und Zurückbringen der Polstermöbel durch einen Handwerker reiche hierfür nicht aus.

Das Urteil des Finanzgerichts München ist rechtskräftig. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat die Revision nicht zugelassen. Mit einer höchstrichterlichen Klärung zur Steuerermäßigung bei Werkstattarbeiten ist damit in absehbarer Zeit nicht zu rechnen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Oktober 2016.

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