Neuregelung der Besteuerung von Streubesitzdividenden

Mit Urteil vom 20. Oktober 2011 hatte der Europäische Gerichtshof gegenüber der Bundesrepublik Deutschland entschieden, dass die deutsche Kapitalertragsteuerbelastung von Streubesitzdividenden, die an körperschaftsteuerpflichtige Anteilseigner im EU-/EWR-Ausland gezahlt werden, als gemeinschaftsrechtswidrig einzustufen ist. Auf diesen Richterspruch wollte der deutsche Gesetzgeber
zunächst mit einer Regelung zur Erstattung der Kapitalertragsteuer an qualifizierende körperschaftsteuerpflichtige Anteilseigner im EU-/EWR-Ausland reagieren.

Nunmehr haben sich Bundestag und Bundesrat auf einen anderen Weg mit sehr viel weitreichenderen
Folgen geeinigt. Vom 01. März 2013 an werden generell Dividenden und Gewinnausschüttungen, die eine Kapitalgesellschaft von einer anderen Kapitalgesellschaft erhält, dann von der Steuerfreiheit bei der Körperschaftsteuer ausgenommen, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres weniger als 10 % ausmachte. Das bedeutet: Die Gewinnausschüttungen bei der empfangenden Kapitalgesellschaft unterliegen der Gewerbe- und Körperschaftsteuer, obwohl diese Erträge auch bereits bei der Beteiligungsgesellschaft selbst besteuert wurden.

Das anfangs geschilderte Problem der Diskriminierung ausländischer Gesellschaften wird damit gelöst:

  • Geht die Gewinnausschüttung an eine ausländische Gesellschaft, so wird die bei der Ausschüttung einbehaltene Kapitalertragsteuer zur endgültigen Belastung.
  • Geht die Gewinnausschüttung an eine inländische Kapitalgesellschaft, so kann zwar die Kapitalertragsteuer angerechnet werden, jedoch muss die Gewinnausschüttung dann der Besteuerung unterworfen werden.

Für Veräußerungsgewinne gilt weiterhin uneingeschränkt die Steuerfreiheit.

Keine Änderungen ergeben sich dann, wenn Beteiligungen im Betriebsvermögen eines Einzelunter-nehmens oder einer Personengesellschaft gehalten werden und die Erträge nach dem Teileinkünfteverfahren nur zu 60 % steuerpflichtig sind. In diesem Fall gilt auch bei Kleinbeteiligungen das Teileinkünfteverfahren.

Tipp: Die Neuregelung kann vor allem bei Gestaltungen mit Zwischenholdings oder Beteiligungsgesellschaften zu insgesamt sehr hohen Steuerlasten führen, da im Ergebnis eine Mehrfachbesteuerung erfolgt. In diesem Fall sollten die bestehenden Strukturen überprüft werden.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Juni 2013.

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