Vom Arbeitgeber auch fremden Dritten gewährter Rabatt ist kein Arbeitslohn

Ein üblicher Rabatt, den der Arbeitgeber auch Dritten einräumt, führt beim Arbeitnehmer nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Dies hat der Bundesfinanzhof mit zwei Urteilen entschieden. In den beiden Streitfällen hatten Arbeitnehmer von ihren als Fahrzeughersteller tätigen Arbeitgebern jeweils Neufahrzeuge zu Preisen erworben, die deutlich unter den sogenannten Listenpreisen lagen (Az.: VI R 30/09 und VI R 27/11).

Die Finanzämter setzten in den jeweiligen Verfahren einkommensteuerpflichtigen Arbeitslohn an, soweit die vom Arbeitgeber gewährten Rabatte die Hälfte der durchschnittlichen Händlerrabatte überstiegen. Dagegen wandten die Kläger ein, dass Lohn allenfalls insoweit vorliege, als der Arbeitgeberrabatt über das hinausgehe, was auch fremde Dritte als Rabatt erhielten.

Der BFH folgte der Auffassung der Kläger. Zum Arbeitslohn gehörten zwar Vorteile, die Arbeitnehmern dadurch zufließen, dass Arbeitgeber ihnen aufgrund des Dienstverhältnisses Waren zu einem besonders günstigen Preis verkaufen. Ob allerdings der Arbeitgeber tatsächlich einen besonders günstigen, durch das Arbeitsverhältnis veranlassten Preis eingeräumt habe, sei jeweils durch Vergleich mit dem üblichen Preis festzustellen. Maßgebend sei danach der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort (§ 8 Abs. 2 EStG).

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Juni 2013.

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