Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Aufwendungen bei Kfz-Überlassung

Das Bundesfinanzministerium hat zur lohnsteuerlichen Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Aufwendungen für ein betriebliches Kfz Stellung genommen: Während pauschale oder nach gefahrenen Kilometern bemessene Entgeltzahlungen den steuerlichen Nutzungswert mindern, gilt dies für die Übernahme einzelner, spezifischer Kfz-Kosten durch den Arbeitnehmer nicht.

Der steuerpflichtige Anteil der Privatnutzung bei Zurverfügungstellung eines betrieblichen Kfz kann entweder nach dem pauschalen Nutzungsanteil (1 %-Regelung zuzüglich 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitssstätte) oder aber individuell nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt werden.

Zahlt der Arbeitnehmer jedoch für die außerdienstliche Nutzung dem Arbeitgeber ein Entgelt, mindert dies prinzipiell den (steuerpflichtigen) Nutzungswert / geldwerten Vorteil. Das zu berücksichtigende Nutzungsentgelt kann dabei pauschal oder entsprechend der tatsächlichen (km-)Nutzung des Kfz bemessen werden, muss aber vorher arbeitsvertraglich oder aufgrund dienstrechtlicher Grundlage vereinbart werden.

Die vollständige oder teilweise Übernahme einzelner Kraftfahrzeugkosten (z. B. Treibstoffkosten, Versicherungsbeiträge, Wagenwäsche) durch den Arbeitnehmer ist kein an der tatsächlichen Nutzung bemessenes Nutzungsentgelt. Dies gilt auch für einzelne Kraftfahrzeugkosten, die zunächst vom Arbeitgeber verauslagt und anschließend dem Arbeitnehmer weiterbelastet werden oder, wenn der Arbeitnehmer zunächst pauschale Abschlagszahlungen leistet, die zu einem späteren Zeitpunkt nach den tatsächlich entstandenen Kraftfahrzeugkosten abgerechnet werden.

Übersteigt das Nutzungsentgelt den Nutzungswert, führt der übersteigende Betrag weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Juni 2013.

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