Neuregelungen zur Vergütung der ehrenamtlichen Tätigkeit

Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit sind umsatzsteuerfrei, wenn die Tätigkeit für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt wird oder wenn das gezahlte Entgelt (z. B. von einem Verein) nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte Anfang 2012 parallel zur Gesetzgebung die Kriterien für die Angemessenheit des Entgelts für eine ehrenamtliche Tätigkeit zu ausgelegt. Nach Intervention des Deutschen Steuerberaterverbandes hat das Ministerium das Schreiben überarbeitet. Danach gelten nunmehr folgende Grundsätze:

Um eine einheitliche Behandlung von Ehrenamtlichen zu ermöglichen, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die steuerliche Behandlung von Aufwandsentschädigungen neu geregelt.

Beträgt die Entschädigung je Stunde maximal € 50,00 und pro Jahr insgesamt nicht mehr als € 17.500,00 unterliegt die Aufwandsentschädigung nicht der Umsatzbesteuerung, sofern der tatsächliche Zeitaufwand schriftlich für das Finanzamt festgehalten wird. Ein echter Auslagenersatz, wie z. B. die Erstattung von Reisekosten, wird bei der Berechnung der Betragsgrenzen nicht mitgezählt.

Ein monatlich oder jährlich gezahlter pauschaler Auslagenersatz ist nur dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn per Satzung oder Vorstandsbeschluss des Vereins bzw. der Organisation, eine bestimmte Anzahl an Stunden pro Woche, Monat oder Jahr festgelegt ist und dadurch weder die Jahreshöchstgrenze noch der maximale Betrag pro Stunde überschritten wird.

Tipp: Die Finanzverwaltung lässt hinsichtlich des pauschalen Auslagenersatzes den betroffenen Ehrenamtlichen sowie ihren Vereinen und Organisationen bis spätestens zum 31. März 2014 Zeit, um entsprechende Verträge und Satzungen anzupassen oder Vereinsbeschlüsse herbeizuführen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Juni 2013.

Als PDF ansehen.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1