Neues zu Farbmarken: Sparkassen-Rot darf bleiben!

BGH, Beschluss vom 21.07.2016, Az. I ZB 52/15

In unserem Beitrag „Nuancen entscheiden: BGH urteilt zu NIVEA-Blau im Streit um abstrakte Farbmarken“ aus Juli 2015 hatten wir bereits darüber berichtet, dass auch die Sparkassen ihr „Sparkassen-Rot“ vor dem BGH verteidigen wollen. Am 21.07.2016 ist vom BGH nunmehr eine Entscheidung ergangen.

Das Sparkassen-Rot bleibt als Farbmarke bestehen! Der Bundesgerichtshof hat der von Unternehmen der Santander-Bankengruppe beantragten Löschung im Markenregister einen Riegel vorgeschoben. Zur Begründung verweist er auf die Verkehrsdurchsetzung der Sparkassen-Farbmarke zumindest im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag im Jahr 2015.

Nachdem das Bundespatentgericht in 2015 nach einem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union die Farbmarke angeordnet hatte, gab der BGH der Sparkasse auf die Rechtsbeschwerde hin Recht und hob den Beschluss des Bundespatentgerichts wieder auf.

Das Bundespatentgericht hatte angenommen, die Farbmarke habe sich für die in Rede stehenden Dienstleistungen weder im Zeitpunkt der Anmeldung im Jahr 2002 noch der Entscheidung über den Löschungsantrag im Jahr 2015 im Verkehr im Sinne von § 8 Abs. 3 MarkenG durchgesetzt. Diese Sichtweise teilten die Richter des BGH nicht. Sie betonten, dass es für eine Verkehrsdurchsetzung von abstrakten Farbmarken ausreichend sei, – wie bei anderen Markenformen auch – dass der überwiegende Teil des Publikums in der Farbe ein Kennzeichen für die Waren oder Dienstleistungen sieht, für die die Marke Geltung beansprucht.

Der Markeninhaber und die Antragstellerinnen hätten im Verfahren eine Vielzahl von Meinungsforschungsgutachten zur Frage der Verkehrsdurchsetzung vorgelegt. Diese Gutachten belegten zwar keine Verkehrsdurchsetzung der Farbmarke zum Zeitpunkt der Markenanmeldung im Jahr 2002. Sie rechtfertigten jedoch die Annahme der Verkehrsdurchsetzung zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag im Jahr 2015. In einem derartigen Fall dürfe die Farbmarke gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG nicht gelöscht werden.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief August 2016.

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