Erfolg für McDonalds: Burgerkette muss Marke MACCOFFEE nicht dulden

EuG, Urteil vom 05.07.2016, Az.: T-518/13

Da der Burgerriese mit dem „goldenen M“ mittlerweile auch selbst Kaffeespezialitäten in seinen Restaurants vertreibt, sah er in der Anmeldung der Marke „MACCOFFEE“ eine Verwechslungsgefahr und beantragte die Nichtigerklärung der Marke für Nahrungsmittel und Getränke vor dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO, ehemals HABM).

Wie das Gericht der Europäischen Union in seinem Urteil nun bestätigte, ist die Nichtigerklärung nicht zu beanstanden.

Bereits 2008 beantragte ein Unternehmen aus Singapur die Eintragung der Unionsmarke MACCOFFEE für Nahrungsmittel und Getränke, die 2010 vom EUIPO zugelassen wurde. Das amerikanische Unternehmen mit der „goldenen Möwe“ beantragte daraufhin die Nichtigerklärung dieser Marke, wobei es sich auf seine ältere Unionswortmarke McDonald’s und auf zwölf andere Marken berief, die es für Schnellrestaurants innehabe und die die Wortelemente "Mc" oder "Mac" als Vorsilben enthielten.

2013 gab das EUIPO dem Antrag unter Berücksichtigung der Bekanntheit der Marke McDonald’s für Bewirtungsdienste und im Hinblick darauf statt, dass das asiatische Unternehmen die Wert-schätzung der Marke McDonald’s in unlauterer Weise ausnutzen könnte.

Mit seiner Klage wollte das Unternehmen aus Singapur die Aufhebung der Löschungsentscheidung durch das EUIPO erreichen, allerdings ohne Erfolg.

Die Richter entscheiden, es bestehe schon auf klanglicher und begrifflicher Ebene eine Ähnlichkeit der Marke MACCOFFEE mit den geschützten Marken von McDonald’s, zumal sie die Elemente "mac" und "mc" enthielten. Das EUIPO habe zu Recht angenommen, dass insbesondere aufgrund der Kombination des Elements "mac" mit dem Namen eines Getränks in der Marke MACCOFFEE das maßgebliche Publikum diese Marke mit der Markenfamilie "Mc" von McDonald's verbinden und gedanklich eine Verknüpfung zwischen den einander gegenüberstehenden Marken herstellen könnte. Das Element "mac" in MACCOFFEE werde nämlich als dem Anfangselement "mc" der Marken von McDonald's identisch oder gleichwertig wahrgenommen. Ferner sei die Struktur der Marke MACCOFFEE der Struktur der Marken der Markenfamilie "Mc" sehr ähnlich, die die Vorsilbe "Mc" mit einem Nahrungsmittel verbinden.

Trotz des Unterschieds zwischen den von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren und Dienstleistungen (Nahrungsmittel und Getränke für MACCOFFEE sowie Schnellrestaurants für McDonald's) bestehe wegen der engen Zusammenhänge eine gewisse Ähnlichkeit: Die für MACCOFFEE beanspruchten Nahrungsmittel könnten im Rahmen der Bewirtungsdienste von McDonald's verwendet und angeboten werden. Einige der mit MACCOFFEE bezeichneten Nahrungsmittel, wie Speiseeis, Muffins, kalte und warme Sandwiches seien nicht einfache Zutaten, die Grundlage der in Schnellrestaurants servierten Speisen sind, sondern entsprechen den auf der Speisekarte dieser Restaurants angebotenen Waren als solche, befanden die Richter.

Der Gerichtshof teilte die Entscheidung des EUIPO, dass die Benutzung der Marke MACCOFFEE ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise die Wertschätzung der Marken von McDonald's ausnutze. Es sei nach dessen Ansicht sehr wahrscheinlich, dass MACCOFFEE an die Marke McDonald's anknüpfe, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren und die wirtschaftlichen Anstrengungen von McDonald's zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images seiner Marke ohne jede finanzielle Gegenleistung ausnutze. Es bestehe somit die Gefahr einer unlauteren Ausnutzung der Marken von McDonald’s. Das maßgebliche Publikum könne beim Anblick der Marke MACCOFFEE gedanklich eine Verknüpfung zwischen den einander gegenüberstehenden Marken herstellen und das Image der Marken von McDonald's auf die von der Marke MACCOFFEE erfassten Waren übertragen, weshalb dem Löschungsantrag stattzugeben gewesen sei.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief August 2016.

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