Klauseln in Arbeitsverträgen zu Ausschluss- und Verfallfristen müssen angepasst werden

Aufgrund einer Gesetzesänderung mit Wirkung zum 01.10.2016 darf in Arbeitsverträgen, die nach dem 30.09.2016 geschlossen werden, für Anzeigen und Erklärungen, die vom Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber abzugeben sind, keine strengere Form als die sog. Textform vereinbart werden. Anders als bei einem sog. Schriftformerfordernis genügt bei der Textform auch eine E-Mail oder ein Telefax.

Die Neuregelung hat insbesondere Auswirkungen auf in Arbeitsverträgen üblicherweise vereinbarte Ausschlussklauseln. Eine wirksame Ausschlussklausel in allen Arbeitsverträgen, die spätestens ab dem 01.10.2016 geschlossen werden, muss künftig wie folgt formuliert werden:

§…Ausschlussfristen / Verfallklausel

(1) Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden. Erfolgt dies nicht, verfallen diese Ansprüche.

(2) Lehnt der Leistungspflichtige den Anspruch ab oder erklärt er sich hierzu nicht innerhalb eines Monats nach Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder nach dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.

(3) Diese Ausschlussfristen und diese Verfallklausel gelten nicht für Ansprüche aus einer Haftung für vorsätzliches Verhalten, für Ansprüche auf Zahlung des Mindestlohns nach dem MiLoG und für andere gesetzliche oder tarifliche Ansprüche, auf die nicht verzichtet werden kann.

Sofern in nach dem 30.09.2016 geschlossenen Arbeitsverträgen eine Geltendmachung in Schriftform vorgesehen werden sollte, wäre die gesamte Klausel und somit auch die Ausschlussfrist unwirksam.

Für vor dem 01.10.2016 abgeschlossene Arbeitsverträge („Altverträge“) hat die gesetzliche Neuregelung keine Auswirkungen. Folglich bleiben vor dem 01.10.2016 in Arbeitsverträgen vereinbarte Schriftformerfordernisse in Ausschlussklauseln wirksam.

Problematisch sind jedoch Fälle, in den die Arbeitsvertragsparteien nach dem 30.09.2016 einen Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag schließen, in dem einzelne Vertragsbedingungen geändert werden sollen, und in dem zugleich aufgenommen wird, das die übrigen Vereinbarungen des Arbeitsvertrages von dem Änderungsvertrag unberührt bleiben. Da die Parteien bei einem solchen Änderungsvertrag das ab dem 01.10.2016 geltende Gesetzesrecht zu beachten haben, sollte unbedingt die früher vereinbarte Ausschlussklausel an die neuen Anforderungen angepasst werden. Anderenfalls besteht das Risiko der Unwirksamkeit der gesamten Ausschlussklausel.

Im Rahmen von Arbeitsverträgen betrifft die oben dargestellte Gesetzesänderung aber nicht nur Anzeigen und Erklärungen im Rahmen von arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen, sondern alle Arten von Anzeigen und Erklärungen, die der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber im Rahmen der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen vorzunehmen hat, das heißt z. B. auch die Anzeige von Nebentätigkeiten.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief August 2016.

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