Betriebsveranstaltung: 110 EUR-Freibetrag gilt nicht für die Umsatzsteuer

Seit dem Jahr 2015 gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr ein Freibetrag von je € 110,00 pro Arbeitnehmer. Die Aufteilung in einen steuerpflichtigen und einen -freien Teil gilt aber nicht für Umsatzsteuerzwecke. Das Bundesfinanzministerium hat jüngst bestätigt, dass umsatzsteuerlich nach wie vor die 110 EUR-Freigrenze maßgebend ist.

Wird die Freigrenze von € 110,00 überschritten, ist von einer überwiegend durch den privaten Bedarf des Arbeitnehmers veranlassten unentgeltlichen Zuwendung auszugehen. Damit kann die Betriebsveranstaltung umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich nur ganz oder gar nicht unternehmerisch veranlasst sein.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief August 2016.

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