neue Rechnungsanforderungen bei der Umkehr der Steuerschuldnerschaft

Eine weitere Anpassung des Umsatzsteuergesetzes an die sog. Rechnungsrichtlinie betrifft die Rechnungserteilung, sofern der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer ist (sog. Reverse-Charge-Verfahren).

Unter bestimmten Umständen ist nicht der leistende Unternehmer sondern der Leistungsempfänger verpflichtet, die Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Hierunter fallen insbesondere folgende Leistungen:

  • grenzüberschreitende Leistung innerhalb der EU, sofern der Leistungsempfänger Unternehmer ist (Achtung: Umkehr der Steuerschuldnerschaft greift auch dann, wenn die erhaltene Leistung für den privaten Bereich erbracht worden ist)
  • Erbringung von Bauleistungen, sofern der Leistungsempfänger nachhaltig bauleistender Unternehmer ist
  • Lieferung von Gegenständen, die in der Anlage 3 zum Umsatzsteuergesetz aufgeführt sind (z. B. Industrieschrott, Altmetalle und sonstige Abfallstoffe)
  • bestimmte Lieferungen von Gold
  • Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen, wenn der Leistungsempfänger selbst nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringt
  • Lieferung von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen, sofern der Wert der Leistung mind. € 5.000,00 beträgt

Sofern ein im Ausland ansässiger Unternehmer Leistungen erbringt, die in Deutschland steuerbar sind und für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet, gelten nach der sog. Rechnungsrichtlinie die Rechnungsanforderungen des EU-Mitgliedstaates, in dem der leistende Unternehmer ansässig ist. Voraussetzung ist, dass der leistende Unternehmer in Deutschland weder seinen Sitz, seine Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte unterhält, von der aus der Umsatz ausgeführt wird.

Erbringt ein in Deutschland ansässiger Unternehmer Leistungen, auf die die Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG anzuwenden ist, ist künftig der Hinweis "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" in der Rechnung anzugeben.

Wird der Leistungsort in das Ausland verlagert, ist in der Rechnung darüber hinaus künftig zwingend sowohl die USt-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers als auch die USt-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers anzugeben.

Tipp: Noch nicht abschließend geklärt ist, ob der Hinweis auch in einer Fremdsprache angegeben werden kann. Bis zur Klarstellung empfehlen wir daher, auf den Rechnungen in entsprechenden Fällen künftig "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers / Reverse Charge" zu vermerken. Bitte beachten Sie außerdem, dass in den Rechnungen im Falle der Umkehr der Steuerschuldnerschaft die Umsatzsteuer nicht offen ausgewiesen werden darf.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Februar 2013.

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