neue Rechnungsanforderungen bei Gutschriftserteilung

Führt ein Unternehmer eine Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person ohne Unternehmereigenschaft aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten eine Rechnung auszustellen. Bei Leistungen gegenüber privaten Empfängern gilt diese Verpflichtung nur bei Leistungen von Unternehmern im Zusammenhang mit einem Grundstück (z. B. Bauleistungen, Gartenarbeiten, Instandhaltungsarbeiten in und an Gebäuden, Fensterputzen). Für den Fall, dass eine Rechnung nicht oder zu spät ausgestellt wird, droht eine Geldbuße bis € 5.000,00.

Damit der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug geltend machen kann, müssen die Rechnungen nach geltendem Recht folgende Angaben enthalten:

  • vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
  • Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer
  • Ausstellungsdatum der Rechnung
  • fortlaufende Rechnungsnummer
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung
  • Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung
  • nach Steuersätzen und -befreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt
  • im Voraus vereinbarte Minderungen des Entgelts
  • Entgelt und hierauf entfallender Steuerbetrag sowie Hinweis auf Steuerbefreiung
  • ggf. Hinweis auf Steuerschuld des Leistungsempfängers

Zur Umsetzung von gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen war im Jahressteuergesetz 2013 eine Änderung bzw. Erweiterung der Pflichtangaben im Falle der Abrechnung mittels Gutschrift vorgesehen. Das Jahressteuergesetz 2013 ist mangels Einigung im Bundestag gescheitert. Da aber die sog. Rechnungsrichtlinie (Richtlinie 2010/45/EU) von den Mitgliedsstaaten zwingend bis zum 01. Januar 2013 in nationales Recht hätte umgesetzt werden müssen, ist damit zu rechnen, dass - unabhängig von den weiteren mit dem Jahressteuergesetz 2013 geplanten Gesetzesänderungen - die Rechnungsanforderungen bei Abrechnung mittels einer Gutschrift kurzfristig umgesetzt wird.

Bitte beachten Sie daher, dass Rechnungen künftig zwingend mit der Angabe "Gutschrift" zu kennzeichnen sind, wenn nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger - entsprechend der Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien - eine Rechnung im Gutschriftsverfahren ausstellt.

Dies gilt jedoch nicht bei sog. kaufmännischen Gutschriften, die üblicherweise zur Rechnungskorrektur ausgestellt werden. Diese sollten künftig nicht mehr als Gutschrift bezeichnet werden, sondern z. B. als Rechnungskorrektur, Stornorechnung o. ä.

Ob die Angaben zwingend in deutscher Sprache erfolgen müssen oder auch eine Fremdsprache zulässig ist (z. B. "self-billing invoice" für umsatzsteuerliche Gutschriften oder "credit note" für kaufmännische Gutschriften), ist derzeit noch nicht abschließend geklärt.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Februar 2013.

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