Neue Fristen für die Rechnungsstellung

Eine weitere geplante Änderung des Umsatzsteuergesetzes, die auf die sog. Rechnungsrichtlinie zurückzuführen ist, ist die Anpassung der Frist für die Rechnungsstellung.

Führt ein inländisches Unternehmen eine innergemeinschaftliche Lieferung oder eine innergemeinschaftliche Dienstleistung aus, ist es verpflichtet, die Rechnung bis zum 15. Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Umsatz ausgeführt worden ist, auszustellen. Werden die Rechnungen nicht rechtzeitig ausgestellt, kann darin eine Ordnungswidrigkeit liegen, die künftig mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Februar 2013.

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