Nachweis von Krankheitskosten

Bestimmte Krankheitskosten werden vom Finanzamt nur dann als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt, wenn der Steuerpflichtige ihre Zwangsläufigkeit nachweist. Die durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 rückwirkend eingeführten formellen Anforderungen an den Nachweis hat der Bundesfinanzhof nunmehr als rechtmäßig beurteilt.

Auf die strenge Art des Nachweises von Krankheitskosten, bei denen die medizinische Notwendigkeit nicht offensichtlich ist, kann nach geltendem Recht nicht verzichtet werden. Auch der Umstand, dass die Nachweisregelungen rückwirkend in allen noch offenen Fällen anzuwenden sind, ist nach der aktuellen Entscheidung des BFH verfassungsrechtlich unbedenklich.

So ist nach Auffassung der Finanzverwaltung ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung für die Anerkennung der Aufwendungen z. B. für eine Bade- oder Heilkur oder eine psychotherapeutische Behandlung erforderlich. Für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel reicht als Nachweis die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers aus.

Tipp: Die Nachweise müssen vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestellt worden sein.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief August 2012.

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