Abzug der Aufwendungen für die Haussanierung als außergewöhnliche Belastung

Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen
zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (sog. außergewöhnliche Belastungen) erwachsen.

Der BFH hat mit drei zeitgleich am 29. März 2012 veröffentlichten für Grundeigentümer positiven Urteilen entschieden, dass auch Aufwendungen für die Sanierung eines selbstgenutzten Wohngebäudes als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein können.

Hierzu zählen z. B. Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes, wenn durch die Baumaßnahmen konkrete Gesundheitsgefährdungen, etwa durch ein asbestgedecktes Dach, abgewehrt, Brand-, Hochwasser- oder ähnlich unausweichliche Schäden, z. B. durch den Befall eines Gebäudes mit Echtem Hausschwamm beseitigt oder vom Gebäude ausgehende unzumutbare Beeinträchtigungen (Geruchsbelästigungen) behoben werden. Allerdings darf der Grund für die Sanierung weder beim Erwerb des Grundstücks erkennbar gewesen noch vom Grundstückseigentümer verschuldet worden sein.

Auch muss der Steuerpflichtige realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte verfolgen, bevor er seine Aufwendungen steuerlich geltend machen kann und er muss sich den aus der Erneuerung ergebenden Vorteil anrechnen lassen ("Neu für Alt").

Tipp: Baumängel sind keineswegs unüblich und nicht mit ungewöhnlichen Ereignissen vergleichbar. War der Einsatz mittlerweile verbotener schadstoffhaltiger Materialien zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes erlaubt, liegt für das Jahr der Errichtung des Gebäudes kein Baumangel vor – auch dann nicht, wenn ein solches Gebäude nach einem Verbot der Materialien veräußert wird. Denn das Verkaufsgeschäft hat die tatsächliche Beschaffenheit des Hauses nicht verändert.

Zu den Nachweiserfordernissen stellt der BFH fest, dass ein vor Durchführung dieser Maßnahmen erstelltes amtliches technisches Gutachten nicht erforderlich ist. Gleichwohl hat der Steuerpflichtige nachzuweisen, dass er sich den Aufwendungen aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen konnte. Als Nachweisverpflichteter trägt er das Risiko, dass ein gerichtlich bestellter Sachverständiger im Nachhinein die Zwangsläufigkeit möglicherweise nicht mehr verlässlich feststellen kann. Dieser Gefahr kann der Steuerpflichtige entgehen, wenn er vor Beginn der Behandlung auf eigene Initiative ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis bzw. ein amtliches technisches Gutachten einholt.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief August 2012.

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