Fahrtkostenersatz an Großeltern als Kinderbetreuungskosten

Ohne Oma und Opa geht es nicht: Viele Eltern sind bei der Betreuung ihrer Kinder auf die Hilfe der Großeltern angewiesen. Ersetzen die Eltern den Großeltern die Fahrtkosten, sind die Aufwendungen unter gewissen Spielregeln als Kinderbetreuungskosten abzugsfähig. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg mit seinem Urteil vom 09. Mai 2012 entschieden.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die beiden Großmütter hatten ihr Enkelkind an einzelnen Tagen in der Woche unentgeltlich im Haushalt der Eltern betreut, damit diese arbeiten konnten. Nur die Fahrtkosten (€ 0,30 pro gefahrenen Kilometer) erhielten sie von den Eltern aufgrund schriftlicher Verträge erstattet. 

Das Finanzamt erkannte die Fahrtkosten nicht als Kinderbetreuungskosten an, weil es der Meinung war, es handele sich nur um familieninterne Gefälligkeiten. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hingegen ließ die Aufwendungen zum steuerlichen Abzug zu. 

Damit die Fahrtkostenerstattungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Eltern steuermindernd geltend gemacht werden können, sind folgende Grundsätze zu beachten:

  • Die Vereinbarung über den Fahrtkostenersatz muss fremdüblich sein. Dabei ist es allerdings unerheblich, ob eine fremde Betreuungsperson für die Betreuungsleistung selbst ein Honorar gefordert hätte. Allein aus Nachweisgründen sollte die Vereinbarung schriftlich erfolgen. 
  • Barzahlungen oder Barschecks werden von der Finanzverwaltung nicht anerkannt. Die Fahrtkostenerstattungen müssen daher auf das Bankkonto der Großeltern erfolgen.

Nach dem Urteil ist es ausreichend, wenn hinsichtlich der Betreuungszeiten eine bloße Rahmenvereinbarung abgeschlossen wird. Die konkreten Betreuungszeiten der nächsten Woche können beispielsweise an den Wochenenden abgestimmt werden. 

Notwendigkeit, Angemessenheit, Üblichkeit oder Zweckmäßigkeit der Aufwendungen sind nicht zu prüfen. Demzufolge ist es auch unschädlich, wenn die Betreuungsleistung zusätzlich zu den Aufenthalten des Kindes in einer Kindertagesstätte erforderlich geworden ist. 

Tipp: Nach der ab dem Veranlagungszeitraum 2012 geltenden Neuregelung können Eltern Betreuungskosten für zum Haushalt gehörende Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, steuerlich geltend machen.  Die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen der Eltern (z. B. Erwerbstätigkeit) spielen für den Abzug von Kinderbetreuungskosten keine Rolle mehr. 

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief August 2012.

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