Nachträgliche Vergütung von „Praktikumszeit“

LAG München, Urteil vom 13.06.2016, Az. 3 Sa 23/16

Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München, kann eine als „Praktikantin“ angestellte Arbeitnehmerin von der Arbeitgeberin eine Nachzahlung über € 50.000,00 für Vergütung, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge verlangen. Sie hatte mehr als fünf Jahre lang 43 Stunden pro Woche für ein Monatsgehalt von nur € 300,00 gearbeitet.

Stundenlohn von ca. € 1,74

Die Parteien schlossen im September 2009 einen mit „Praktikumsvertrag“ überschriebenen Vertrag, in welchem eine Tätigkeit der „Praktikantin“ von 43 Stunden die Woche mit einer monatlichen Vergütung von € 300,00 vereinbart wurde. Eigentlich vereinbartes Ziel des Praktikums war eine Ausbildung der Arbeitnehmerin zur Finanzfachwirtin. Auf Grundlage des Vertrags war die junge Frau bis März 2015 bei der Arbeitgeberin tätig.

Die vereinbarte Ausbildung erfolgte nach der Aussage der Klägerin jedoch nur an Montagabenden und gelegentlich am Samstag. Die übrige Zeit habe sie „ganz normale“ Arbeitsleistungen für die Beklagte erbracht. Nach Auffassung der Klägerin sei die vereinbarte Vergütung von umgerechnet € 1,74 pro Stunde sittenwidrig. Sie verlangte daher von der Arbeitgeberin eine Vergütung in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns von € 8,50 pro Stunde.

Arbeits- und Landesarbeitsgericht geben der Frau Recht

Bereits das in erster Instanz angerufene Arbeitsgericht stellte fest, dass zwischen den Parteien tatsächlich ein Arbeits- und kein Praktikumsverhältnis bestand, was zu der geforderten Vergütung führe.

Auch in der Berufungsinstanz vor dem Landesarbeitsgericht stellten die Richter fest, dass eine Ausbildung ganz überwiegend nicht stattgefunden habe und sprachen der Klägerin ebenfalls die Vergütung in Höhe des Mindestlohns zu. Auch die unzutreffende Bezeichnung als „Praktikumsvertrag“ ändere hieran nichts, so die Richter weiter, da die tatsächliche Durchführung des Vertrages nicht einem Praktikumszweck gedient habe.

Die Beklagte muss nun an die Klägerin für die über fünf Jahre dauernde Beschäftigung an die € 50.000,00 an Vergütung, Steuern und Sozialabgaben nachzahlen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, sodass es eventuell beim Bundesarbeitsgericht in die nächste Runde geht.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Juni 2016.

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