Unfallversicherungsschutz während der Weihnachtsfeier und des „Home-Office“

BSG, Urteile vom 05.07.2016, Az.: B 2 U 19/14 R und B 2 U 2/15 R

Das Bundessozialgericht hatte sich kürzlich mit zwei Fällen auseinanderzusetzen in denen es um die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ging.

Unfallversicherungsschutz bei Abteilungs-Weihnachtsfeier ohne Betriebsleitung

In dem ersten Fall (Az.: B 2 U 19/14 R) hatten die Richter darüber zu entscheiden, ob ein Arbeitsunfall vorlag, der sich während einer Abteilungs-Weihnachtsfeier ereignet hatte.

Die dortige Klägerin ist als Sozialversicherungsfachangestellte bei der DRV in einer Dienststelle mit insgesamt 230 Mitarbeitern beschäftigt. Bei einer Dienstbesprechung, an der der Dienststellenleiter teilnahm, wurde beschlossen, dass auch im Jahr 2010 – wie in den Jahren zuvor – sachgebietsinterne Weihnachtsfeiern stattfinden durften. Diese Weihnachtsfeiern der Sachgebiete durften jeweils frühestens um 12.00 Uhr beginnen und waren durch Betätigung der Zeiterfassung zu dokumentieren.

Die Sachgebietsleiterin kündigte die Weihnachtsfeier für ihr Sachgebiet an und lud alle Mitarbeiter des Sachgebiets ein. Nach einem gemeinsamen Kaffeetrinken in den Räumen der Dienststelle machten sich die teilnehmenden zehn Personen, darunter die Sachgebietsleiterin, auf den Weg zu einer gemeinsamen Wanderung. Auf dieser Wanderung rutschte die Klägerin aus und zog sich nicht unerhebliche Verletzungen zu. Die Beklagte lehnte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab, die Sache landete vor Gericht.

Bereits das Sozialgericht stellte fest, dass es sich bei dem Unfallereignis um einen Arbeitsunfall handelte. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Das Bundessozialgericht hat der Klägerin nunmehr in letzter Instanz Recht gegeben und das Geschehen ebenfalls als Arbeitsunfall gewertet. Nach ständiger Rechtsprechung sei auch die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung als Ausprägung der Beschäftigtenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert, solange die Veranstaltung "im Einvernehmen" mit der Betriebsleitung stattfinde, so die Richter.

Ein solches "Einvernehmen" liege vor, wenn der Dienststellenleiter in einer Dienstbesprechung mit den jeweiligen Sachgebietsleitern vereinbare, dass die jeweiligen Sachgebiete Weihnachtsfeiern veranstalten dürfen und weitere Festlegungen (Beginn, Zeitgutschrift etc.) getroffen würden. Durch die Gesamtheit dieser – zudem seit Jahren praktizierten – Vereinbarungen werde hinreichend deutlich, dass die Feiern der einzelnen Sachgebiete im Einvernehmen mit der Behördenleitung und damit im dienstlichen Interesse stattgefunden hätten.

Die Richter rückten bei ihrer Entscheidung von dem bis dahin für notwendig gehaltenen Kriterium ab, dass die Unternehmensleitung persönlich an der Feier teilnehmen müsse. Denn der Zweck der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen – Verbesserung des Betriebsklimas und Förderung des Zusammenhaltes – werde auch erreicht und gefördert, wenn kleinere Untergliederungen eines Betriebes Gemeinschaftsveranstaltungen durchführen. Ausreichend sei daher, wenn durch eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung die Verbundenheit und das Gemeinschaftsgefühl der Beschäftigten in dem jeweiligen Sachgebiet oder Team gefördert werde. Notwendig sei dafür lediglich, dass die Feier allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des jeweiligen Teams offen stehe und die jeweilige Sachgebiets- oder Teamleitung teilnehme.

Unfallversicherungsschutz zwischen "Home Office" und Küche

Anders entschieden die Bundesrichter jedoch in einem Fall, in dem sich ein Arbeitnehmer auf dem Weg vom „Home Office“ in die Küche verletzte. Hier sprach das Bundessozialgericht das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ab.

In dem hier zu entscheidenden Fall (Az.:B 2 U 2/15 R) arbeitete die Klägerin aufgrund einer Dienstvereinbarung mit ihrem Arbeitgeber in einem gesonderten Raum im Dachgeschoss ihrer Wohnung an einem Telearbeitsplatz. Als sie von ihrem Arbeitsraum in die Küche gehen wollte, die ein Stockwerk tiefer lag, um sich ein Glas Wasser zu holen, rutschte die Klägerin aus und verletzte sich. Die beklagte Unfallkasse verneinte das Vorliegen eines Arbeitsunfalls. Die Klage vor dem Sozialgericht blieb zunächst erfolglos. Das Landessozialgericht verurteilte auf die Berufung der Klägerin hin die Beklagte dazu, einen Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Beklagte legte Revision ein.

Das Bundessozialgericht hat der Revision der Beklagten stattgegeben. Die Klägerin habe sich zum Unfallzeitpunkt nicht auf einem Betriebsweg befunden. Sie sei auf dem Weg von der Arbeitsstätte zur Küche und damit in dem persönlichen Lebensbereich ausgerutscht. Diesen Weg habe sie nicht zurückgelegt, um ihre versicherte Beschäftigung auszuüben, sondern um Wasser zum Trinken zu holen. Damit sei sie einer typischen eigenwirtschaftlichen, nicht versicherten Tätigkeit nachgegangen.

Die Richter führten weiter aus, dass die häuslichen Risiken von dem Beschäftigten und nicht vom Arbeitgeber zu tragen seien. Denn den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung sei es außerhalb der Betriebsstätten ihrer Mitglieder (der Arbeitgeber) kaum möglich, präventive, gefahrenreduzierende Maßnahmen zu ergreifen. Daher sei es sachgerecht, das vom häuslichen und damit persönlichen Lebensbereich ausgehende Unfallrisiko den Versicherten und nicht der gesetzlichen Unfallversicherung, mit der die Unternehmerhaftung abgelöst werden soll, zuzurechnen, so die Auffassung des Gerichts.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Juni 2016.

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