Gewinne aus Währungsgeschäften bleiben nach einem Jahr steuerfrei

Entsteht aus der Anschaffung und Veräußerung von Fremdwährungsbeträgen ein Gewinn, handelt es sich um ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft, sofern der Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als ein Jahr beträgt. Mit anderen Worten: Nach einem Jahr kann ein etwaiger Gewinn steuerfrei vereinnahmt werden. Darauf weist das Bayerische Landesamt für Steuern in seiner Verfügung vom 10. März 2016 hin.

Auch wenn bei Fremdwährungsgeschäften Zinsen anfallen, führt dies nicht dazu, dass die Spekulationsfrist von einem auf zehn Jahre verlängert wird. Schließlich sind die Zinseinkünfte nicht Ausfluss des Wirtschaftsguts Fremdwährungsdarlehen, sondern Ausfluss der eigentlichen Kapitalforderung. Zinseinkünfte unterliegen dann der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 %.

Ermittlung des Veräußerungsgewinns:

Wenn Steuerpflichtige auf demselben Konto nacheinander Fremdwährungsguthaben anschaffen und anschließend sukzessive wieder verkaufen, ist seit dem Veranlagungszeitraum 2014 zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge auch zuerst veräußert wurden (Fifo-Methode = first in - first out). Ein Nachweis anhand von Unterlagen (z. B. Kauf- und Verkaufsbeleg), welche Teile des Fremdwährungsguthabens veräußert worden sind, ist damit nicht mehr erforderlich.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Juni 2016.

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