Mindestlohn auch für Bereitschaftszeiten

BAG, Urteil vom 29.06.2016, Az. 5 AZR 716/15

Für jede geleistete Arbeitsstunde besteht ein Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 29.06.2016 entschieden, dass zur vergütungspflichtigen Arbeit auch Bereitschaftszeiten, während derer sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort – innerhalb oder außerhalb des Betriebs – bereithalten muss, um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen, gehören.

Geklagt hatte ein Rettungsassistent. Dieser ist im Rahmen einer Vier-Tage-Woche in Zwölfstundenschichten durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich beschäftigt. Hinzu fallen regelmäßig Bereitschaftszeiten an.

Mit seiner Klage hatte der Rettungsassistent geltend gemacht, dass sein Arbeitgeber die Bereitschaftszeiten nicht mit dem gesetzlichen Mindestlohn vergüte. Durch das Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes sei die arbeitsvertraglich einbezogene tarifliche Vergütungsregelung unwirksam geworden. Deshalb stehe ihm die übliche Vergütung von € 15,81 brutto je Arbeitsstunde zu – auch für die geleisteten Bereitschaften.

Sowohl vor dem Arbeits- als auch vor dem Landesarbeitsgericht scheiterte der Kläger mit seinem Begehren. Auch die Revision des Klägers wurde vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen, dies allerdings, weil die Richter den Anspruch auf die Vergütung in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns bereits für erfüllt hielten.

Das Gericht errechnete, dass dem Kläger mit der monatlichen Bruttovergütung von rd. € 2.600,00 ein Lohn gezahlt wird, der über dem monatlichen Mindestlohn von € 1.938,00 bei einer durchschnittlichen Arbeitsbelastung von 228 Stunden im Monat liege. Die Richter betonten jedoch, dass die Stunden für den Bereitschaftsdient in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns von derzeit € 8,50 zu vergüten seien. Die arbeitsvertraglich einbezogene tarifliche Vergütungsregelung sei entgegen der Ansicht des Klägers nicht wegen des Inkrafttretens des Mindestlohngesetztes unwirksam geworden, so das BAG, sodass die Vergütung für die Bereitschaft mit € 8,50 und nicht mit € 15,81 zu veranschlagen sei.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Juni 2016.

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