Meldeadresse des Kindes entscheidend für Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Nach einer Entscheidung des BFH vom 05. Februar 2015 erhalten Alleinerziehende den Entlastungsbetrag für ein in ihrem Haushalt gemeldetes Kind auch dann, wenn es in einer eigenen Wohnung lebt. 

Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des alleinstehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist. Daraus leitet der Bundesfinanzhof eine unwiderlegbare Vermutung für die Haushaltszugehörigkeit ab.

Tipp: Der Entlastungsbetrag wurde rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2015 um € 600,00 auf € 1.908,00 p.a. erhöht. Zusätzlich wurde eine neue Kinderkomponente eingeführt. Hierdurch erhöht sich der Entlastungsbetrag für jedes weitere gemeldete Kind um € 240,00 pro Kalenderjahr.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief September 2015.

Als <link file:1625 download file>PDF ansehen.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1