Zeitreihenvergleich im Rahmen der Betriebsprüfung nur mit Einschränkungen zulässig

Der Bundesfinanzhof hat mit seiner Entscheidung vom 25. März 2015 die Möglichkeiten eingeschränkt, mittels des Zeitreihenvergleichs Gewinne hinzu zu schätzen. Denn der Zeitreihenvergleich weist gegenüber anderen Verprobungs- und Schätzungsmethoden Besonderheiten auf, die zumindest eine vorsichtige Interpretation seiner Ergebnisse gebieten.

Im zu beurteilenden Sachverhalt beanstandete der Prüfer im Rahmen der Betriebsprüfung einer Gaststätte die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung u. a. aus folgenden Gründen:

  • Die Programmierprotokolle der Registrierkasse wurden nicht vorgelegt,
  • die Tagesendsummenbons waren nicht vollständig bzw. nicht datiert,
  • die Warenendbestände zum Ende der Streitjahre wurden nicht durch Inventuren, sondern im Wege der Schätzung ermittelt.

Der Prüfer erhöhte die Erlöse um Hinzuschätzungen, für deren Höhe er sich auf einen Zeitreihenvergleich stützte. Dabei ermittelte er wöchentliche Rohgewinnaufschlagsätze und bildete für je zehn aufeinanderfolgende Wochen Mittelwerte. Den höchsten Mittelwert wendete er für das gesamte Jahr auf den erklärten Wareneinsatz an.

Nach erfolglosem Einspruchs- und Klageverfahren gab der Bundesfinanzhof der Revision des Steuerpflichtigen statt. Das Finanzamt hat wegen der Mängel in der Buchführung eine Schätzungsbefugnis. Da der Zeitreihenvergleich jedoch Besonderheiten aufweist, ist diese Schätzungsmethode nur unter folgenden Einschränkungen zulässig:

  1. Das Verhältnis zwischen Erlösen und Wareneinkäufen muss über das ganze Jahr hinweg weitgehend konstant sein.
  2. Bei einer formell ordnungsmäßigen Buchführung ist der Zeitreihenvergleich zum Nachweis materieller Mängel der Buchführung von vornherein ungeeignet.
  3. Ist die Buchführung zwar formell nicht ordnungsgemäß, sind aber materielle Unrichtigkeiten nicht konkret nachgewiesen, sind andere Schätzungsmethoden vorrangig.
  4. Auch wenn andere Schätzungsmethoden nicht zur Verfügung stehen, dürfen die Ergebnisse eines Zeitreihenvergleichs nicht unbesehen übernommen werden, sondern können allenfalls einen Anhaltspunkt für eine Hinzuschätzung bilden.
  5. Nur wenn die materielle Unrichtigkeit der Buchführung bereits wegen anderer Erkenntnisse feststeht, können die Ergebnisse eines – technisch korrekt durchgeführten – Zeitreihenvergleichs auch für die Höhe der Hinzuschätzung herangezogen werden.

Wird ein programmierbares Kassensystem eingesetzt, liegt ein formeller Mangel der Buchführung bereits dann vor, wenn die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen (Betriebsanleitung sowie Protokolle nachträglicher Programmänderungen) fehlen.

Der Bundesfinanzhof vertritt die Auffassung, dass dieser Mangel das gleiche Gewicht hat wie fehlende Tagesendsummenbons bei einer Registrierkasse bzw. fehlende Tagesprotokolle über das Auszählen einer offenen Ladenkasse. Dieser Mangel berechtigt daher grundsätzlich schon für sich genommen zu einer Hinzuschätzung.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief September 2015.

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