Kassen-Bonus und Sonderausgaben

Der Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge für die Basisversorgung darf nicht um Bonuszahlungen der Krankenkassen gekürzt werden. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz am 28. April 2015 – soweit ersichtlich – als bundesweit erstes Finanzgericht entschieden.

Hintergrund: Viele Krankenversicherungen bieten ihren Versicherten Bonusprogramme an. Danach erhalten diejenigen, die bestimmte Vorsorgemaßnahmen durchführen, am Jahresende einen Zuschuss zu den privat getragenen Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, die nicht im Versicherungsumfang enthalten sind (z. B. Aufwendungen für Massagen, homöopathische Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel, Gesundheitsreisen, Mitgliedschaft im Sportverein oder Fitnessstudio).

Die Kläger hatten an dem Bonusprogramm ihrer Krankenkasse (im Streitfall Bonusmodell Vorsorge PLUS) teilgenommen und den Bonus erhalten. Daraufhin kürzte das Finanzamt die von der Klägerin im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend gemachten Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (Basisabsicherung).

Nach Auffassung der Richter erfolgte die Kürzung zu Unrecht. Nach der seit 2010 geltenden Neuregelung zur Berücksichtigung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sind die Beiträge zur privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung für eine Basisabsicherung in vollem Umfang als Sonderausgaben abziehbar.

Dies betrifft solche Ausgaben, durch die der Steuerpflichtige endgültig wirtschaftlich belastet ist, sodass eine Verrechnung mit Beitragsrückerstattungen grundsätzlich möglich ist. Allerdings setzt die Verrechnung eine Gleichartigkeit der Zahlungen voraus. Und diese war vorliegend nicht gegeben: Denn mit der Bonuszahlung wurden nur Aufwendungen für solche Leistungen erstattet, die außerhalb der Basisabsicherung der Versicherung liegen und somit von der Klägerin selbst getragen worden sind.

Tipp: Hier ist das letzte Wort noch nicht gesprochen, das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Betroffene sollten gegen entsprechende Steuerbescheide Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief September 2015.

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