Markenrechtsverletzung – „schufa-anwalt.de“ als Webpräsenz unzulässig

LG München I, Urteil vom 25.06.2020, Az.: 17 HK O 3700/20

Nach einer Entscheidung des Landgerichts München I darf ein Bonner Rechtsanwalt die Internetseite schufa-anwalt.de nicht mehr verwenden, um für sich zu werben. Dieser Auftritt sowie die Verwendung eines gelben Logos mit den Wörtern „Schufa“ und „Anwalt“ verletzen das Markenrecht der Kreditauskunftei.

Ein negativer Eintrag bei der Schufa kann es für Menschen u. a. schwieriger machen, Kredite zu bekommen. Daher sind die Einträge in der Datenbank nicht sonderlich in der Bevölkerung beliebt. Unter der Domain „schufa-anwalt.de“ hatte der Anwalt für sich geworben und unter anderem Hilfe bei unberechtigten Einträgen in der Auskunftei angeboten. Die Auskunftei, welche beim DPMA mehrere Marken für sich registriert hat, hatte durch die Verwendung des Wortes „Schufa“ im Namen und im Logo ihre Markenrechte verletzt gesehen und den Anwalt entsprechend abgemahnt. 

Die Schufa argumentierte in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren, dass Verbraucher auf die Idee kommen könnten, dass der Anwalt und die Schufa zusammengehörten. Mit Erfolg! 

Damit bestätigte das Gericht eine vorherige einstweilige Verfügung aus dem Frühjahr 2020 teilweise. Fünf kritische Äußerungen über die Schufa ließ das Gericht nun allerdings zu.

Unter anderem hatte der Anwalt behauptet, das System der Schufa sei „äußerst intransparent und bisweilen auch sehr vorschnell", die Löschung negativer Einträge gestalte sich „oft schwer", und die Berechnung der Bonität sei "für einen Externen nicht nachvollziehbar". Die Schufa hatte dies als unwahre Tatsachenbehauptungen gerügt, die ihr schaden könnten. Rechtskräftig ist die Entscheidung noch nicht.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Juli 2020.

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