Lieber immer pünktlich – € 40,00 bei verspäteter Lohnzahlung

LAG Köln, Urteil vom 22.11.2016, Az. 12 Sa 524/16

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat einem Arbeitnehmer in einer jüngsten Entscheidung eine Verzugskostenpauschale in Höhe von € 40,00 gegen seinen Arbeitgeber zugesprochen. Dieser hatte den Lohn verspätet an den Arbeitnehmer gezahlt.

Gestützt haben sich die Richter – noch anders als das erstinstanzliche Arbeitsgericht – dabei auf § 288 Abs. 5 BGB. Diese Norm wurde erst 2014 neu ins BGB eingeführt. Danach hat der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners neben dem Ersatz des durch den Verzug entstehenden konkreten Schadens Anspruch auf die Zahlung einer Pauschale in Höhe von € 40,00. Diese Pauschale ist dann auf den Schadenersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

Da es bei arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen – anders als im allgemeinen Zivilrecht – keinen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gibt, ist umstritten, ob diese Regelung gerade deswegen im Arbeitsrecht relevant wird oder ob im Hinblick auf das Fehlen eines Anspruchs auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten auch die 40-Euro-Pauschale wegzufallen habe. So sah es jedenfalls das Arbeitsgericht.

In der Berufung stellte das LAG jedoch klar, dass eine Anwendbarkeit des § 288 Abs. 5 BGB auch auf Arbeitsentgeltforderungen gegeben sei. Der Bereich des Arbeitsrechts sei von der Regelung nicht auszunehmen. Bei der 40-Euro-Pauschale handele es sich um eine Erweiterung der gesetzlichen Regelungen zum Verzugszins, der auch auf Arbeitsentgeltansprüche zu zahlen sei, so die Richter. Auch der Zweck der gesetzlichen Regelung, nämlich den Druck auf den Schuldner, Zahlungen pünktlich und vollständig zu erbringen, zu erhöhen, spreche für eine Anwendbarkeit zugunsten von Arbeitnehmern, die ihren Lohn unpünktlich oder unvollständig erhielten, urteilte das Gericht.

Erwähnt sei noch, dass die 40-Euro-Pauschale des § 288 Abs. 5 BGB nur bei Schuldnern geltend gemacht werden kann, die keine Verbraucher sind.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Dezember 2016.

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