Bier und bekömmlich – die zweite Runde

OLG Stuttgart, Urteil vom 03.11.2016, Az. 2 U 37/16

In unserem Beitrag aus Januar 2016 („Sauer aufstoßen“) hatten wir von einem Urteil des Landgerichts Ravensburg (Urteil vom 25.08.2015) berichtet. Dort wurde einer Brauerei untersagt mit der „Bekömmlichkeit“ ihres Brauerzeugnisses zu werben.

Die Brauerei legte gegen das Urteil Berufung ein und erlitt nunmehr auch in der nächsten Instanz eine Niederlage. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat nun das Urteil des Landgerichts Ravensburg bestätigt und die Brauerei zur Unterlassung einer entsprechenden Werbung für drei ihrer Biersorten verpflichtet.

Auch nach Auffassung der Berufungsrichter verstößt die beanstandete Werbung gegen § 3a UWG in Verbindung mit den Vorschriften der „Health-Claims-Verordnung“. Nach dieser Verordnung dürfen Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen.

Nach den gängigen Wörterbüchern sei „bekömmlich“ gleichzusetzen mit „zuträglich“, „leicht verdaulich“ oder „gesund“. Auch der Begriff „zuträglich“ schließe nicht nur ein allgemeines Wohlbehagen ein, sondern sei im Sinne eines „Langzeitversprechens“ zu verstehen, dass das beworbene Lebensmittel auch bei längerem Konsum in keiner Weise schade, so die Richter in ihrer Begründung. Dass manche Konsumenten die Brauerei der Beklagten mit dem Werbespruch „Wohl bekomm’s“ in Verbindung brächten, schränke den Aussagegehalt nicht ein. „Wohl bekomm’s“ sei – im Sinne eines Trinkspruchs – ein Wunsch. „bekömmlich“ dagegen ein Versprechen.

Da es hinsichtlich eines Kräuterlikörs eine andere Rechtsprechung gibt, hat der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Abwarten, ob es hier „noch ‘ne Runde gibt“.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Dezember 2016.

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