Unwirksam! Vertragsstrafeklausel im Arbeitsvertrag

BAG, Urteil vom 17.03.2016, Az. 8 AZR 665/14

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts kann eine Klausel in einem Arbeitsvertrag einen Arbeitnehmer unangemessen im Sinne von § 307 BGB benachteiligen, wenn eine Vertragsstrafe für den Fall der Kündigung verankert ist.

Der klagende Arbeitnehmer und die Beklagte hatten einen, vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag geschlossen. Dieser sah für die Dauer der sechsmonatigen Probezeit eine Kündigungsfrist von zwei Wochen vor. Außerdem enthielt der Arbeitsvertrag eine Vertragsstrafenregelung, wonach u. a. für den Fall der Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist eine Vertragsstrafe von einem Brutto-Monatsgehalt verwirkt sein sollte.

Der Arbeitnehmerin sagte die Beschäftigung doch nicht so zu wie zunächst angenommen. Daher kündigte sie ihr Arbeitsverhältnis noch während der Probezeit fristlos, obwohl wichtige Gründe im Sinne des § 626 BGB nicht vorlagen. Die unvermittelte Kündigung passte dem Arbeitgeber überhaupt nicht und er machte daraufhin die Vertragsstrafe geltend. Außergerichtlich und gerichtlich ohne Erfolg.

In der letzten Instanz vor dem BAG urteilten die Richter unabhängig von einer mangelnden Transparenz im konkreten Fall, dass sie die Vertragsstrafe für zu hoch hielten. Diesbezüglich bekräftigte das BAG die bisherige Rechtsprechung, wonach eine Vertragsstrafe keine unbillige Übersicherung darstellen dürfe. Die Strafe dürfe nicht höher sein als das Interesse des Arbeitgebers an der Einhaltung des Vertrags durch den Arbeitnehmer. Typischerweise sei die Höhe des Gehalts ein wichtiges Indiz dafür, welchen Wert die Arbeitsleistung für den Arbeitgeber habe. Wenn aber in der Probezeit die Kündigungsfrist nur zwei Wochen betrage, könne auch nur eine Vertragsstrafe in Höhe der Vergütung für diese zwei Wochen vereinbart werden, so die Richter.

Die Vertragsstrafe von einem Brutto-Monatsgehalt stelle eine unzulässige Übersicherung des Arbeitgebers dar und benachteilige den Arbeitnehmer unangemessen. Denn zum Schutz des Arbeitnehmers müsse an die Billigkeit einer Vertragsstrafeklausel ebenso wie an ihre Transparenz ein strenger Maßstab angelegt werden.

Tipp: Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung stellt an die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit von Vertragsstrafeklauseln hohe Anforderungen. Bei der Verwendung solcher Klauseln sollten Sie diese vorher überprüfen lassen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Dezember 2016.

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