Letzte Bestellung – Auch BGH versagt „bekömmliche“ Bierwerbung

BGH, Urteil vom 17.05.2018, Az. I ZR 252/16

In letzter Instanz hat nunmehr der BGH einer bayrischen Brauerei versagt, ihr Bier als „bekömmlich“ zu bewerben.

In ihrem Internetauftritt warb die Beklagte für bestimmte Biersorten mit einem Alkoholgehalt von über 1,2 Vol.-% unter Verwendung des Begriffs "bekömmlich". Diese Werbeaussage hielt ein Verbraucherschutzverband für unzulässig. Denn die Aussage "bekömmlich" stelle für eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinn von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel dar, die nach Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bei alkoholischen Getränken mit mehr als 1,2 Vol.-% jedoch unzulässig sei. Die Beklagte wurde auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Nachdem die beklagte Brauerei bereits in den ersten beiden Instanzen unterlegen war, hat nun der BGH dem jahrelangen Rechtsstreit einen Deckel draufgesetzt und wie die Vorinstanzen entschieden.

Eine "gesundheitsbezogene Angabe" liege vor, wenn mit der Angabe eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs eines Lebensmittels versprochen werde. Eine Angabe sei aber auch dann gesundheitsbezogen, wenn mit ihr zum Ausdruck gebracht werde, der Verzehr des Lebensmittels habe auf die Gesundheit keine schädlichen Auswirkungen, die in anderen Fällen mit dem Verzehr eines solchen Lebensmittels verbunden sein können, so die Bundesrichter. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird der Begriff "bekömmlich" durch die angesprochenen Verkehrskreise als "gesund", "zuträglich" und "leicht verdaulich" verstanden. Er bringe bei einer Verwendung für Lebensmittel zum Ausdruck, dass dieses im Verdauungssystem gut aufgenommen und – auch bei dauerhaftem Konsum – gut vertragen werde. Dies sei bei alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von über 1,2 Vol.-% jedoch nicht der Fall. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts werde „bekömmlich“ auch im Zusammenhang der beanstandeten Werbung so verstanden. Der Werbung lasse sich nicht entnehmen, dass mit dem Begriff "bekömmlich" nur der Geschmack des Bieres beschrieben werden soll.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Juni 2018.

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