Online-Versand darf Konto im EU-Ausland nicht ablehnen

OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.04.2018, Az.: 4 U 120/17

Werden Kunden mit Sitz in Deutschland von einem Online-Händler die Zahlungsmöglichkeit per Lastschrift angeboten, so darf nach einer Entscheidung des OLG Karlsruhe der Einzug von einem Bankkonto im EU-Ausland nicht abgelehnt werden.

Ein in Deutschland lebender Kunde hatte auf der Internetseite eines Onlineshops Waren bestellt und als Bezahlmethode das angebotene Lastschriftverfahren ausgewählt. Hierfür gab er sodann die Daten eines Bankkontos in Luxemburg an. Bei der Eingabe der Kontonummer bekam der Kunde dann eine Fehlermeldung. Auf Nachfrage erklärte der Kundenservice des Versandhandels: "Bei Kunden, deren Wohnsitz in Deutschland ist, ist es uns leider nicht möglich, von einem ausländischen Bankkonto abzubuchen."

Diese Praxis hielt der Verbraucherzentrale Bundesverband für unzulässig und klagte gegen den Händler auf Unterlassung.

Mit Erfolg! Wie das Gericht urteilte, verstieß der Händler mit der Praxis gegen die SEPA-Verordnung der Europäischen Union. Nach dieser Verordnung dürften Zahlungsempfänger nicht vorgeben, in welchem Land der EU das Konto zu führen sei, von dem die Zahlungen erfolgen sollen. Damit schloss sich das Berufungsgericht der Auffassung des Landgerichts Freiburg an.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Juni 2018.

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