Leistungsempfänger muss für Vorsteuerabzug genau bezeichnet sein

Um die in den Eingangsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen zu können, wird eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes benötigt. Dazu gehört unter anderem die genaue Bezeichnung des Leistungsempfängers.

In einem Fall, den das Niedersächsische Finanzgericht kürzlich entschieden hat, war genau das das Problem: Eine Apothekerin hatte eine Apotheke erworben und unter ihrem persönlichen Namen weitergeführt. Der Firmenname, den sie ebenfalls weiterbenutzte, lautete „Apotheke in der XXX-Klinik“. Die Apothekerin erwarb unter anderem Arzneien von der Schering GmbH. Die Rechnungen adressierte Schering an die „Apotheke in der XXX-Klinik“ – versah diese allerdings zusätzlich mit dem Namen des alten Apothekers.

Diese Rechnungen erkannte das Finanzgericht nicht als ordnungsgemäß an (Urteil vom 23. Oktober 2014). Grundsätzlich reicht es zwar aus, in einer Rechnung den Firmennamen des Leistungsempfängers anzugeben. Die zusätzliche Angabe des Vorbesitzernamens macht die Rechnung aber falsch. Durch den Zusatz wird nämlich der Anschein erweckt, dass der alte Inhaber die Apotheke weiterhin betreibt. Das ist jedoch gerade nicht der Fall, weil er die Apotheke an die neue Besitzerin verkauft hat. Hätte Schering in den Rech¬nungen lediglich die „Apotheke in der XXX-Klinik“ angegeben, hätte die Apothekerin auch keine Probleme bei der Vorsteuer bekommen.

Tipp: Für den Vorsteuerabzug muss die Apothekerin die Rechnung nun berichtigen lassen. Allerdings wirkt diese Maßnahme nach Auffassung des Finanzgerichts erst für die Zukunft. Ist schon ein Vorsteuerabzug beansprucht worden, muss die Apothekerin dafür Zinsen bezahlen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Februar 2015.

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