Zahlenkolonne reicht nicht als Leistungsbeschreibung aus

Das Umsatzsteuerrecht kennt den Grundsatz, dass derjenige, der in einer Rechnung Umsatzsteuer ausweist, die Steuer auch schuldet. Das gilt unabhängig davon, ob die bezeichnete Lieferung tatsächlich ausgeführt wird oder nicht.

Beispiel: Der Unternehmer U1 stellt eine Rechnung gegenüber dem Unternehmer U2 über eine Warenlieferung aus. Die beiden haben von Anfang an vereinbart, dass U1 gar keine Ware liefern soll. Vielmehr soll U2 aus der Rechnung zum Schein die Vorsteuer ziehen können. Als Leistungsbeschreibung gibt U1 lediglich eine Zahlenkolonne an. 

Das Niedersächsische Finanzgericht ist am 29. Januar 2014 in einem vergleichbaren Sachverhalt zu dem Ergebnis gekommen, dass der Aussteller die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer nicht schuldet. Denn auch eine Rechnung, die ohne Lieferung zur Steuerschuld führt, muss bestimmte Mindestanforderungen erfüllen. Sie muss Angaben zu den folgenden Punkten enthalten: 

  • den Rechnungsaussteller,
  • den (vermeintlichen) Leistungsempfänger,
  • eine Leistungsbeschreibung,
  • das Entgelt und
  • die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer.

Fehlt eine der genannten Angaben, liegt formal keine ordnungsgemäße Rechnung vor. Es kommt dann nach Auffassung der Richter auch nicht zur Steuerschuld, da ja gar keine Lieferung getätigt worden ist. Da die Zahlenkolonnen in der Rechnung nicht als ordnungsgemäße Beschreibung des (fiktiven) Liefergegenstands angesehen worden sind, schuldete der Unternehmer U1 nicht die ausgewiesene Umsatzsteuer

Tipp: Das letzte Wort ist in dieser Angelegenheit noch nicht gesprochen; die Revision beim Bundesfinanzhof ist bereits anhängig. Es bleibt also abzuwarten, wie der BFH das Problem der „Zahlenkolonne“ beurteilt.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Februar 2015.

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