Änderungsrichtlinien 2015

Die Verwaltungsanweisungen zur Lohnsteuer sind für 2015 aktualisiert worden. Diese Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien weisen folgende wichtigen Neuerungen auf:

  • Kindergartenzuschüsse des Arbeitgebers sind bis zur Einschulung des Kindes steuerfrei.
  •  Die Freigrenze für nicht als Arbeitslohn zu versteuernde Aufmerksamkeiten anlässlich persönlicher Ereignisse wurde von € 40,00 auf € 60,00 erhöht. Dazu zählen z. B. Sachzuwendungen für Geburtstage oder Hochzeiten. Hinzuweisen ist darauf, dass Geldzuwendungen auch innerhalb der Grenzen von € 40,00 bzw. künftig € 60,00 immer steuer- und sozialversicherungspflichtig sind.
  • Ebenso wurde für sog. Arbeitsessen anlässlich eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes sowie für übliche Mahlzeiten, die zum Sachbezugswert vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden können, zum 01. Januar 2015 die Freigrenze von € 40,00 auf € 60,00 erhöht.
  • Für die Lohnsteuerermittlung sind jeweils die Lohnsteuerabzugsmerkmale maßgebend, die für den Tag gelten, an dem der Lohnzahlungszeitraum endet. Dies gilt auch bei einem Wechsel des Arbeitgebers im Laufe des Lohnzahlungszeitraums und ebenso bei sonstigen Bezügen (z. B. Abfindung) nach dem Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis.
  • Aufwendungen für die Reinigung typischer Berufsbekleidung gehören regelmäßig nicht zu den Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten. Erstattungen des Arbeitgebers sind danach nicht steuerfrei.
  • Sog. Erholungsbeihilfen (€ 156,00 für den Arbeitnehmer, € 104,00 für den Ehegatten, € 52,00 für jedes Kind) können mit 25 % pauschal besteuert werden. Es genügt ein zeitlicher Zusammenhang mit dem Urlaub des Arbeitnehmers.
  • Gestellung von Kraftfahrzeugen: Beim Listenpreis sind im Rahmen der 1 %-Regelung nur die Kosten für werkseitig im Zeitpunkt der Erstzulassung eingebaute Sonderausstattungen (z. B. Navigationsgeräte, Diebstahlsicherungssysteme) zu berücksichtigen. Nachträglich eingebaute Sonderausstattung ist somit entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung nicht mehr zu berücksichtigen. Insoweit wird die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs umgesetzt.
  • Die Übertragung einer Rückdeckungsversicherung auf den Arbeitnehmer oder die Umwandlung einer solchen in eine Direktversicherung führt zu einem geldwerten Vorteil, der lohnsteuerpflichtig ist. Die Höhe ergibt sich aus der Überschussbeteiligung zzgl. Bewertungsreserven.
  • Die bisherige Verwaltungsauffassung wird in die Lohnsteuerrichtlinie aufgenommen, wonach der 4 %-Abschlag bei der Bewertung von Sachbezügen nicht vorzunehmen ist, wenn bereits der günstigste Preis am Markt angesetzt, ein Sachbezug durch eine (zweckgebundene) Geldleistung des Arbeitgebers verwirklicht oder ein Warengutschein mit Betragsangabe hingegeben wird.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Februar 2015. 

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