Scheidungskosten nach wie vor steuerlich absetzbar

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 16. Oktober 2014 über die Frage entschieden, ob Scheidungskosten nach der ab 2013 geltenden Neuregelung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden können.

Nach dieser neuen Vorschrift sind Prozesskosten grundsätzlich vom Abzug ausgeschlossen und nur ausnahmsweise steuerlich anzuerkennen, wenn der Steuerpflichtige ohne diese Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Das Finanzgericht bejahte das Vorliegen der Abzugsvoraussetzungen bei den Prozesskosten für die Ehescheidung selbst, lehnte sie hingegen bezüglich der Scheidungsfolgesachen ab. 

Die Anerkennung von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen hat zwei wesentliche Bedingungen:

Die Belastung muss außergewöhnlich sein. Das bedeutet, dass die meisten Steuerzahler mit gleichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen üblicherweise nicht von dieser Art Belastung betroffen sind.

Es muss eine Zwangsläufigkeit vorliegen. Das ist der Fall, wenn sich der Betroffene nicht gegen die Belastung wehren bzw. ihr ausweichen kann.

Diese Bedingungen sind bei Zivilprozessen meistens erfüllt. Schließlich ist in Deutschland der Rechtsweg das einzige legale Mittel, um sein Recht durchzusetzen und insbesondere Scheidungen werden als außergewöhnlich anerkannt. Die Existenz gilt bei Zivilprozessen normalerweise aber nicht als bedroht.

Nun haben die Richter des Finanzgerichts aber darauf aufmerksam gemacht, dass neben der biologischen oder wirtschaftlichen Existenz auch die seelische Existenz berücksichtigt werden muss und eine zerrüttete Ehe gefährdet ohne Zweifel die seelische Existenz. Es kann niemandem zugemutet werden, trotz seelischer Belastung keine Trennung herbeizuführen, was wiederum zwangsläufig zu Zivilprozesskosten führt, da Ehen in Deutschland immer gerichtlich geschieden werden.

Diese Zwangsläufigkeit wird allerdings nur für die Scheidungskosten selbst anerkannt. Scheidungsfolgekosten, die etwa durch Unterhaltsstreitigkeiten entstehen, können vermieden werden, indem die Streitenden den außergerichtlichen Weg wählen. Somit sind sie auch nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. So war übrigens auch die Rechtsprechung des BFH vor der Entscheidung in 2011.

Tipp: Im Streitfall hat das Finanzgericht der Klage, welche sowohl Scheidungskosten als auch Scheidungsfolgekosten betraf, nur hinsichtlich der Prozesskosten für die Ehescheidung stattgegeben, im Übrigen aber die Klage abgewiesen. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Februar 2015.

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