Leistungen im Vergleich – Kündigung von Arbeitnehmern

ArbG Siegburg, Urteil vom 25.08.2017, Az.: 3 Ca 1305/17

Wie aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg hervorgeht, kann die verhaltensbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers, der seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht mit der geschuldeten Quantität und Qualität erfüllt, nach vorheriger Abmahnung gerechtfertigt sein. Es müsse jedoch dargelegt werden, warum eine die Durchschnittsleistung erheblich unterschreitende Leistung des Arbeitnehmers vorliege.

Der Kläger war bei der Beklagten als Kfz-Mechaniker angestellt. Bei einem Werkstatttest soll der Mechaniker nur vier von sechs versteckten Fehlern erkannt haben, zudem habe er bei einem Auftrag anstehende Servicearbeiten nicht durchgeführt. Die Arbeitgeberin war der Ansicht, dass dies dem Ruf des Autohauses schade. Nach drei vorausgegangenen Abmahnungen sei kein Besserungswille des Mechanikers feststellbar, weshalb die Arbeitgeberin die verhaltensbedingte Kündigung aussprach.

Hiergegen wendete sich der Mechaniker mit einer Kündigungsschutzklage und bekam vor dem Arbeitsgericht Recht. Grundsätzlich sei nach Ansicht des Gerichts die verhaltensbedingte Kündigung möglich, im vorliegenden Fall habe die beklagte Arbeitgeberin nicht darlegen können, welche Leistungen der Kläger über einen repräsentativen Zeitraum erbracht habe, noch wie hoch die Fehlerquote vergleichbarer Arbeitnehmer sei. Erforderlich sei somit, dass die Leistung in Relation zu der Leistung vergleichbarer Arbeitnehmer gesetzt oder die Fehlerquote über einen längeren Zeitraum aufgezeigt werde. Das Gericht konnte mangels Nachweises nicht erkennen, ob der Kläger seine vertraglichen Verpflichtungen somit auch vorwerfbar verletzt habe.

Nach diesseitiger Kenntnis ist die Entscheidung nicht rechtskräftig.

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