Wie viele sind es denn? – Ferrero muss Stückzahl auf „Raffaello“-Verpackung angeben

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.10.2017

Die Kokoskugeln "Raffaello" von Ferrero gibt es in drei verschiedenen Größen: 40 Gramm, 150 Gramm und 230 Gramm. Diese Angaben stehen auch entsprechend auf der Verpackung. Das war der Verbraucherzentrale jedoch nicht ausreichend. Das Landgericht Frankfurt a.M. verurteilte den Süßwarenhersteller nun, genauere Mengenangaben auf der Verpackung zu machen.

Nach der EU-Lebensmittelverordnung sind Hersteller verpflichtet, neben der Nettofüllmenge auch die Stückzahl offenzulegen, sofern sie mehrere einzeln verpackte Pralinen, Schokoriegel oder Eisportionen in einer Verpackung anbieten. Diese Stückzahlangabe war bei den Kokoskugeln jedoch nicht vorhanden und wurde von den Verbraucherschützern als irreführend angesehen. Eine Abmahnung auf Unterlassung blieb erfolglos, weshalb die Sache vor Gericht ausgetragen werden musste.

Der Süßwarenhersteller brachte vor, dass es sich bei der Umhüllung der einzelnen Pralinen lediglich um eine Trennhilfe, vergleichbar mit dem Einwickelpapier von Bonbons handele. Daher sei eine Stückzahlangabe nicht erforderlich.

Dem folgen die Richter am Landgericht Frankfurt nicht und stuften die Umhüllungen als Einzelverpackung ein, mit der Folge, dass die Stückzahl auf dem Karton anzugeben sei.

Ferrero hat jedoch Berufung angekündigt.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief November 2017.

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