Konkurrenz belebt das Geschäft – oder führt zur Kündigung!

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.04.2017, Az.: 3 Sa 202/16

Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein kann einem Arbeitnehmer fristlos gekündigt werden, wenn er sich in der Weise an einem Konkurrenzunternehmen beteiligt, dass er maßgeblichen Einfluss auf den Geschäftsbetrieb hat.

Bei der späteren Beklagten war der klagende Arbeitnehmer zuletzt als leitender Angestellter mit Prokura seit mehreren Jahren tätig. Die Beklagte erbringt Dienstleistungen im Bereich Telekommunikation.

Neben seiner Tätigkeit bei der Beklagten beteiligte sich der Kläger mit 50 % an einer anderen Gesellschaft im Bereich “Handel, Service und Beratungen im Umfeld von Telekommunikations- und Medienunternehmen“ und versäumte es, dies der Beklagten mitzuteilen. Obwohl diese Gesellschaft auch Aufträge für die Beklagte durchführte, kündigte die Beklagte ihrem Angestellten fristlos, nachdem sie von der Gesellschafterstellung des Klägers Kenntnis erlangt hatte. Die fristlose Kündigung erfolgte trotz der Tatsache, dass das Arbeitsverhältnis ohnehin zum Monatsende hätte enden sollen. Der Kläger hielt die fristlose Kündigung für unwirksam. Er argumentierte, er habe obgleich seines Gesellschaftsanteils keinen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft gehabt. Die von ihm erhobene Kündigungsschutzklage blieb jedoch vor dem Arbeitsgericht erfolglos, ebenso wie die eingelegte Berufung.

Das LAG folgte in der Berufungsinstanz der Ansicht des Arbeitsgerichts und bestätigte, dass solange das Arbeitsverhältnis bestehe, dem Arbeitnehmer jede Konkurrenztätigkeit untersagt sei.

Dies gelte auch für die Beteiligung an einem Konkurrenzunternehmen, wenn dieses Engagement zu maßgeblichem Einfluss auf den dortigen Geschäftsbetrieb führe. Nach Ansicht der Richter bestehe ein maßgeblicher Einfluss bei einer 50 %-Beteiligung, wenn Beschlüsse der Gesellschafterversammlung – wie hier – mit Stimmenmehrheit gefasst werden müssten.

Zudem habe die Gesellschaft, an der der Kläger beteiligt war, in Konkurrenz zur Beklagten gestanden. Sie habe ihre vergleichbare Dienstleistung nicht nur gegenüber der Beklagten erbracht, sondern sie auch über ihren Internetauftritt am Markt Dritten angeboten, so das LAG weiter. Dass der Kläger den Inhalt des Internetauftritts mit Nichtwissen bestritten hatte, reichte den Richtern nicht aus. Aufgrund seines gesellschaftsrechtlichen Einflusses sei er in der Lage gewesen, sich darüber Kenntnis zu verschaffen. Das Fehlverhalten sei – gerade auch wegen andernfalls möglicherweise zu zahlender Karenzentschädigung für das von der Beklagten nicht mehr gewollte nachvertragliche Wettbewerbsverbot – so schwerwiegend gewesen, dass der Beklagten die Fortführung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum Monatsende nicht zuzumuten und die fristlose Kündigung berechtigt gewesen sei.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Oktober 2017.

Als <link file:2250 download file>PDF ansehen.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1