Kündigung wegen Entwendung geringwertiger Sachen

Einem Filialleiter in einem Einzelhandelsunternehmen durfte wegen des dringenden Verdachts des Diebstahls von im Eigentum seiner Arbeitgeberin stehenden Sachen ohne Abmahnung fristlos gekündigt werden. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat ein entsprechendes Urteil des Arbeitsgerichts Berlin bestätigt. Dass die entwendeten Sachen lediglich von geringem Wert gewesen seien stehe der Kündigung ebenso wenig entgegen wie die 21 Jahre währende Betriebszugehörigkeit des Klägers (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.02.2012, Az.: 6 Sa 1845/11).

Der Filialleiter hatte an einem Tag einen Beutel Streusand aus der Filiale mitgenommen, ohne ihn zu bezahlen. Zwei Tage später wurde er beim Verlassen der Filiale mit unbezahlten Waren im Wert von € 12,02 angetroffen. Das Einzelhandelsunternehmen kündigte das Arbeitsverhältnis daraufhin fristlos, ohne zuvor eine Abmahnung auszusprechen.

Es bestehe der dringende Verdacht, dass sich der Filialleiter in zwei Fällen widerrechtlich Sachen im Eigentum der Arbeitgeberin habe aneignen wollen, so das LAG. Mit diesem Verhalten habe der Filialleiter das während seiner langjährigen Tätigkeit aufgebaute Vertrauen in seine Rechtschaffenheit endgültig zerstört. Es könne der Arbeitgeberin deshalb nicht zugemutet werden, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen, zumal der Filialleiter einen für den Verdacht wesentlichen Umstand zunächst in Abrede gestellt habe. Dass es sich um Sachen von geringem Wert gehandelt habe, sei ohne Bedeutung.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Oktober 2012.

Als PDF ansehen.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1