Persönliche Daten ausgeschiedener Arbeitnehmer sind von der Arbeitgeber-Homepage zu löschen

Das Persönlichkeitsrecht eines Arbeitnehmers ist verletzt, wenn ein Arbeitgeber persönliche Daten und Fotos ausgeschiedener Arbeitnehmer weiter auf seiner Homepage präsentiert. Der betroffene Arbeitnehmer kann deren Löschung im Wege der einstweiligen Verfügung verlangen. Das hat das Hessische Landesarbeitsgericht entschieden (Urteil vom 24.01.2012; Az.: 19 SaGa 1480/11).

Die Klägerin ist Rechtsanwältin. Sie war vom 01.05.2011 bis 31.07.2011 in der Steuerberater- und Anwaltssozietät der drei Beklagten tätig. Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses wurde sie mit entsprechendem Profil als Rechtsanwältin der Kanzlei auf der Homepage der Sozietät geführt. Die Daten wurden nach ihrem Ausscheiden nicht von der Homepage der Beklagten gelöscht.
Die Veröffentlichung greife nach Ende des Arbeitsverhältnisses unberechtigt in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein, so das LAG. Das veröffentlichte Profil habe werbenden Charakter. Bewusst würden durch Foto und Text die individuelle Persönlichkeit und die berufliche Qualifikation der Klägerin herausgestellt. Es entstehe der unzutreffende Eindruck, dass die Klägerin nach wie vor beim ehemaligen Arbeitgeber arbeite. Dies führe auch zu Wettbewerbsnachteilen der Klägerin in ihrer Position als Rechtsanwältin. Potentielle Mandanten würden auf die Homepage der Beklagten verwiesen. Ein berechtigtes Interesse der Beklagten an der Veröffentlichung der Daten der Klägerin nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses gebe es nicht.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Oktober 2012.

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