Klauseln in alten Versicherungsverträgen unwirksam

Versicherungen können sich nicht auf Klauseln in alten Verträgen berufen, die entgegen der neuen Rechtslage Verbraucher benachteiligen. Der Bundesgerichtshof hat am 12. Oktober 2011 entschieden, dass sich die Versicherung in diesen Fällen nicht darauf berufen kann, dass der Kunde seine Vertragspflichten verletzt habe. Einige Versicherer hatten ihre Verträge nicht an das 2008 reformierte, kundenfreundlichere Recht angepasst (BGH, Urt. v. 12.10.2011 - Az.: IV ZR 199/10).

Im konkreten Fall geht es um Leistungen aus einer Gebäudeversicherung. Der Eigentümer hatte die Wasserrohre einer leer stehenden Wohnung nicht entleert. Deshalb kam es im Winter zu einem Wasserschaden. Die Versicherung berief sich auf die Verletzung der im Vertrag festgelegten Pflicht, die Rohre zu leeren. Deshalb wollte sie nur die Hälfte des Schadens ersetzen.

Dem widersprach nun der BGH: Die Klausel sei komplett unwirksam. Denn sie sieht vor, dass die Versicherung bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung gar nicht zahlen muss. Nach neuem Recht jedoch muss die Versicherung bei grober Fahrlässigkeit zwar weniger zahlen, wird aber nicht völlig befreit. Die Versicherungen hatten ein Jahr lang Zeit, ihre Verträge anzupassen. Wenn sie das nicht getan haben, werde die ganze Bestimmung unwirksam mit der Folge, dass die Versicherung grundsätzlich den ganzen Schaden ersetzen muss.

Möglich ist nach dem Urteil allerdings eine Reduzierung aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften - etwa, wenn der Kunde nicht nur Pflichten verletzt hat, sondern auch den konkreten Schaden grob fahrlässig verursacht hat.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief März 2012.

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