Wann hat der Arbeitnehmer ein Recht auf Abfindung?

Nicht selten zahlen Arbeitgeber dem ausscheidenden Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung. Viele Arbeitnehmer vermuten deshalb, dass ihnen nach einer Kündigung automatisch auch ein Rechtsanspruch auf eine Abfindung zusteht. Die wirkliche Rechtslage ist jedoch anders.

Kein Rechtsanspruch auf Abfindung

Kündigt der Arbeitgeber rechtmäßig, ist der Arbeitgeber arbeitsrechtlich nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Abfindung zu zahlen. Abfindungen werden von vielen Arbeitgebern aber trotzdem aus unterschiedlichen Erwägungen gezahlt. Z. B.:

Abfindung im Aufhebungsvertrag

Sehr häufig werden in Aufhebungsverträgen Abfindungszahlungen vereinbart, um einen Kündigungsschutzprozess zu vermeiden. Der Arbeitgeber "erkauft" sich durch die Vereinbarung einer Abfindungszahlung Sicherheit. Für eine wirksame Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bedarf es - bei Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes - eines besonderen Grundes. Aber auch ohne Kündigungsschutzgesetz ist nicht jede Kündigung rechtens. Wenn eine Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung erhoben wird, stellt das Arbeitsgericht ggf. deren Unwirksamkeit fest. Der Arbeitnehmer ist nicht wirksam gekündigt und das Arbeitsverhältnis besteht weiterhin. Das Entgelt, das der Arbeitnehmer in der Zeit zwischen Kündigung und Entscheidung des Arbeitsgerichts hätte verdienen können, ist dann vom Arbeitgeber nachzuzahlen. Man spricht insoweit vom so genannten Annahmeverzugslohn (vgl. auch § 615 BGB).

Auch bei einer vermeintlich gerechtfertigten Kündigung läuft der Arbeitgeber das Risiko, dass die Gründe dem Arbeitsgericht nicht ausreichen oder der Arbeitgeber das Vorliegen dieser Gründe im Prozess nicht beweisen kann. Zur Vermeidung dieses "Restrisikos" schließen Arbeitgeber gern Aufhebungs- oder Auflösungsverträge. Auch vor dem Arbeitsgericht werden häufig Abfindungs-vergleiche geschlossen, um die Angelegenheit auch vor dem Hintergrund des den Arbeitgeber belastenden Annahmeverzugslohnrisikos vom "Tisch zu bekommen".

Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung

Der Arbeitnehmer, dem aus betriebsbedingten Gründen gekündigt wurde, kann bei einem entsprechenden Angebot des Arbeitgebers zugunsten einer Abfindung auf eine Klage vor dem Arbeitsgericht verzichten (§ 1a KSchG). Danach hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr, wenn er auf das arbeitsgerichtliche Kündigungsschutzverfahren verzichtet. Nach dem Gesetzestext setzt ein derartiger Anspruch den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann. Der Anspruch auf die Abfindung nach § 1a KSchG entsteht erst mit Ablauf der Kündigungsfrist.

Abgaben auf die Abfindung

Beiträge zur Sozialversicherung sind auf eine echte Abfindung grundsätzlich nicht zu entrichten. Bei Abfindungen, die für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden, handelt es sich nicht um Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV. Nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte kann die Abfindung nicht der Zeit des beendeten Beschäftigungsverhältnisses zugeordnet werden, so dass keine Sozialabgaben zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abgezogen werden.

Abfindungen werden steuerlich nur noch nach dem ermäßigten Steuersatz, der so genannten "Fünftelungsregelung" nach § 24 EStG iVm. § 34 EStG, begünstigt. Der frühere Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 9 EStG ist schon seit längerem gestrichen worden.

Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld

Grundsatz: Die Abfindung bleibt bei anschließenden Arbeitslosengeldzahlungen unberücksichtigt, wenn eine fristgemäße arbeitgeberseitige Kündigung vorliegt.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Beachtung der geltenden Kündigungsfrist, wird ohne weitere Bedingungen und ohne Anrechnungen das Arbeitslosengeld gezahlt. Ist die Kündigungsfrist nicht eingehalten, etwa weil ein Aufhebungsvertrag eine vorzeitige Beendigung vorsieht, dann erfolgt zu Lasten des Arbeitnehmers eine Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld. Der Umfang der Anrechnung richtet sich nach der Höhe der Abfindung, dem Alter des Arbeitnehmers, die Dauer der Betriebszugehörigkeit und die tarifliche oder gesetzliche Dauer der Kündigungsfrist (§ 143a Abs. 2 SGB III).

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief März 2012.

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