Keine Änderung eines bestandskräftigen Beitrags-bescheids nach Betriebsprüfung

Nach einer Betriebsprüfung ist die Behörde grundsätzlich an ihre früheren Feststellungen gebunden, auch wenn zu einem bereits abgeschlossenen, früheren Prüfzeitraum neue Erkenntnisse gewonnen werden. Nur unter besonderen Voraussetzungen dürfen Nachforderungen für die Vergangenheit geltend gemacht werden. Dies entschied das Landessozialgericht München und bestätigte seine Rechtsprechung zu abgeschlossenen Betriebsprüfungen (LSG Bayern, Beschluss vom 07.10. 2011, Az.: L5R 613/11 B ER).

Im konkreten Fall hatte der Rentenversicherungsträger bei der Antragstellerin, die eine Tankstelle mit Imbiss und Verkaufsshop sowie einen Handel mit Kfz-Zubehör betreibt, bereits früher eine Betriebsprüfung durchgeführt. Der daraus resultierende Bescheid über die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen war bestandskräftig geworden. Infolge der Beanstandungen einer zu dem bereits abgeschlossenen Prüfzeitraum der früheren Betriebsprüfung ergangenen Lohnsteuer-Außenprüfung des Finanzamts forderte der Rentenversicherungsträger auch Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nach und setzte Säumniszuschläge fest. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verfolgte die Unternehmerin die Herstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer dagegen eingereichten Klage.

Das Bayerische Landessozialgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Beitragsnachforderung aus dem früheren Prüfzeitraum angeordnet. Es hatte bereits in einer Entscheidung vom Januar 2011 klargestellt, dass aufgrund der Bestandskraft des den früheren Prüfzeitraum abschließenden Nachforderungsbescheides eine denselben Zeitraum betreffende Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen nur unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 SGB X zurückgenommen werden darf. Das war im aktuellen Fall aber nicht geschehen. Mit der aktuellen Entscheidung stärkt das LSG erneut die Rechtssicherheit nach Beitragsprüfungen. Schutzwürdiges Vertrauen eines Unternehmers genieße in der Regel Vorrang vor der Beitragsnachforderung für abgeschlossene Prüfzeiträume.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief März 2012.

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