Abermals verfassungswidrig?

Aufgrund der Verfassungswidrigkeit des Vorgängergesetzes gilt seit dem Jahr 2009 ein neues Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht. Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Beschluss vom 05. Oktober 2011 auch gegen das neue Gesetz verfassungsrechtliche Bedenken geäußert und die Finanzverwaltung zum Verfahrensbeitritt aufgefordert.

In dem Verfahren geht es um die Fragen,

- ob die im Jahr 2009 geltende Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II und der Steuerklasse III verfassungsgemäß ist und

- ob die Regeln für das Betriebsvermögen deshalb gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßen, weil sie es ermöglichen, durch bloße Wahl bestimmter Gestaltungen – z. B. durch Einlage einer Sparanlage, eines Festgeldkontos oder Bargeld vor Schenkung in das Betriebsvermögen – die Steuerfreiheit von 85 % oder sogar 100 % hierfür erlangt werden kann, während ohne Einlage das Geldvermögen in voller Höhe der Erbschaftsteuer unterliegen würde.

Die Zweifel des BFH beruhen darauf, dass im Jahr 2009 z. B. Geschwister, Neffen und Nichten in der Steuerklasse II mit nicht verwandten fremden Dritten der Steuerklasse III gleich schlecht gestellt worden sind. Im Streitfall musste der Neffe aus dem Nachlass seines Onkels nach Abzug des Freibetrags von € 20.000,00 zum ungünstigen Steuersatz von 30 % € 9.360,00 Erbschaftsteuer auf sein erhaltenes Bankguthaben von € 51.266,00 zahlen. Nach Ansicht des BFH ist zu entscheiden, ob diese Belastung verfassungsgemäß ist und inwieweit der Tarif deshalb gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Nachkommen generell durch die bloße Wahl bestimmter betrieblicher Gestaltungen eine Steuerfreiheit des Erbteils von 85 % oder sogar 100 % – unabhängig von der Vermögenszusammensetzung – erreichen können.

Tipp: Eine abschließende Klärung der Fragen wird sicherlich noch mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Dennoch sollte gegen Erbschaft- und Schenkungsteuerbescheide unter Hinweis auf das anhängige Verfahren Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Februar 2012.

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