Ferienhaus ist kein Familienheim

Das Finanzgericht Münster hat mit seinem Urteil vom 18. Mai 2011 entschieden, dass die Steuerbefreiung für die Schenkung des Familienheims an den Ehegatten entfällt, wenn die Immobilie nicht den Mittelpunkt des familiären Lebens bildet, sondern nur als Feriendomizil genutzt wird.

Im Streitfall schenkte der Kläger seiner Frau eine Doppelhaushälfte und begehrte hierfür die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG. Während nach Ansicht des Klägers die Steuerbefreiung zu Anwendung kommt, weil das Ferienhaus ausschließlich für familiäre Wohnzwecke genutzt wird, lehnte das Finanzamt die Steuerbefreiung mit der Begründung ab, dass sich in einem Ferienhaus nicht der Mittelpunkt des familiären Lebens befindet.

Nach Auffassung des Finanzgerichts war die Klage unbegründet.

Zuwendungen unter Lebenden, mit denen ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus (Familienheim) verschafft, unterliegen nicht der Schenkungsteuer. Mit der Einführung der Steuerbefreiung durch das Jahressteuergesetz 1996 sollten nach dem Willen des Gesetzgebers Zuwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Familienheims oder der Regelung der Eigentumsverhältnisse an einem Familienheim gezielt von der Schenkungsteuer freigestellt werden. Der Gesetzgeber sah in der Übertragung des Familienheims unter Ehegatten den Kernbereich der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft berührt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Gewährung der Steuerbefreiung voraussetzt, dass der übertragene Grundbesitz den Mittelpunkt des familiären Lebens der Familie bildet.

Diese Voraussetzung ist nach Auffassung der Richter im Streitfall nicht erfüllt. Der übertragene Grundbesitz bildete nicht den Mittelpunkt familiären Lebens der Familie, sondern war als nicht begünstigtes Feriendomizil einzustufen. Auch wenn sich bei diesen Aufenthalten unbestritten typisches Familienleben abspielt, reicht dies nicht aus, um insoweit den Mittelpunkt der familiären Lebensführung und damit ein Familienheim anzunehmen.

Tipp: Nicht nur die schenkweise Übertragung des Familienwohnheims zwischen Ehegatten ist von der Schenkungsteuer befreit, sondern auch z. B. die Geldschenkung, damit der Partner hiervon ein Eigenheim baut oder kauft oder aber die Tilgung von Darlehen oder nachträglichen Herstellungs- und Erhaltungsaufwendungen für das dem anderen Partner gehörende Familienwohnheim.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Februar 2012.

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