Klartext bitte! – DSL-Kunden dürfen nicht über freie Routerwahl getäuscht werden

LG Koblenz, Urteil vom 24.05.2019, Az.: 4 HK O 35/18

Ein Telekommunikationsunternehmen darf bei der Bestellung von DSL-Tarifen im Internet nicht den Eindruck erwecken, dass für den vom Kunden ausgewählten Tarif einer der von dem Anbieter angebotenen Router erforderlich sei. Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) betrachtete die Aussage im Bestellprozess als irreführend sowie Verstoß gegen das Telekommunikationsgesetz und bekam nun vor dem Landgericht Koblenz Recht.

Das auf Unterlassung in Anspruch genommene Telekommunikationsunternehmen bot auf seiner Internetseite den Abschluss von DSL-Tarifen für Internet und Telefon an. Bei der Auswahl eines Tarifes und Start des Bestellvorgangs, gelangte man auf die Folgeseite, auf der es hieß: „Zu dem gewählten DSL-Tarif benötigen Sie einen der folgenden DSL-Router."

Der Verbraucher musste dann einen der drei dort abgebildeten Router auswählen, ansonsten konnte die Bestellung nicht fortgesetzt werden.

Die Gestaltung dieses Bestellvorgangs hielt der vzbv für irreführend und nahm den Telekommunikationsdienstleister auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht Koblenz pflichtete der Ansicht des Verbandes bei und sprach ein entsprechendes Urteil.

Nach Ansicht der Richter erwecke das Unternehmen den Eindruck, dass die angebotenen Router für den gewählten DSL-Tarif zwingend erforderlich seien. Dieser Eindruck werde noch verstärkt, indem die Bestellung ohne Gerätewahl nicht fortgesetzt werden könne. Tatsächlich könnten Verbraucher auch andere handelsübliche DSL-Router verwenden. Die freie Wahl des Routers sei im Telekommunikationsgesetz ausdrücklich vorgeschrieben.

Das Unternehmen hatte sich vergeblich damit verteidigt, es würde an anderer Stelle darüber informieren, dass auch andere Router geeignet sind. Kunden könnten zum Beispiel die telefonische Hotline anrufen oder durch Klick auf die Rubrik „Tarif-Details" nähere Informationen über die Hardware-Optionen erhalten. Die Richter überzeugte der Vortrag nicht. Nach der eindeutigen Aussage des Unternehmens, dass für den gewählten Tarif einer der abgebildeten Router erforderlich sei, hätten Kunden gar keinen Anlass nachzufragen, so das Gericht.

Das Urteil ist nach diesseitiger Kenntnis nicht rechtskräftig.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Juli 2019.

Als PDF ansehen.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1