Kein Nachschlag für Erbin eines „Käfer-Konstrukteurs“

LG Braunschweig, Urteil vom 19.06.2019, Az.: 9 O 3006/17

Das Urhebergesetz (UrhG) sieht vor, dass für den Fall eines auffälligen Missverhältnisses zwischen eingeräumten Nutzungsrechten an einem Werk und der hierfür vereinbarten Gegenleistung besteht, eine weitere Beteiligung verlangt werden kann.

Hierauf hatte die Erbin eines als Konstrukteur an der Entwicklung des ersten Käfers beteiligten Angestellten gegen VW auf weitere Beteiligung nach § 32a UrhG gestützt und blieb jedoch vor dem LG Braunschweig erfolglos.

Die Klägerin hatte gegenüber dem in Wolfsburg ansässigen Autobauunternehmen geltend gemacht, dass ihr Vater, der ab 1931 bei Porsche gearbeitet hat, der Schöpfer des Ur-Käfers sei und sich sein Werk heute noch in dem VW-Beetle fortsetze. Sie war der Ansicht, dass ihr daher wegen des großen Verkaufserfolges des „Käfers“ eine weitere Vergütung nach § 32a UrhG (Fairnessausgleich) zustehe. Aus Verjährungsgründen hatte die Klägerin die Klage zuletzt nur noch auf die ab 2014 gebauten Fahrzeuge beschränkt.

Die Kammer bejahte zwar die grundsätzliche Anwendbarkeit des erst 2002 in das Gesetz aufgenommenen § 32a UrhG auf Werke aus den 1930er Jahren und stellte fest, dass diese Vorschrift auch für Angestellte gelte, die im Rahmen ihres Arbeitsvertrages Werke schaffen. Allerdings wies das Gericht die Klage als unbegründet ab.

Es verneinte bereits die Urheberrechtsfähigkeit der Zeichnungen des Ur-Käfers als Werk der angewandten Kunst. Für die Frage, ob überhaupt ein nach dem Urheberrecht schutzfähiges Werk vorliegt, hatte die Kammer zwei Zeichnungen aus dem Jahr 1934 untersucht, die nach Auffassung der Klägerin von ihrem Vater stammten. Unter Beachtung der damals maßgeblichen strengen Prüfungsmaßstäbe für angewandte Kunst verneinten die Richter dann aber die Urheberrechtsfähigkeit der Zeichnungen des Ur-Käfers als Werk der angewandten Kunst verneint.

Dabei war nach Ansicht des LG insbesondere zu berücksichtigen, dass es zurzeit der Anfertigung der Zeichnungen bereits zahlreiche Entwürfe gab, die das Konzept des Fahrzeuges mit Heckmotor in stromlinienförmiger Karosse mit herabgezogener Fronthaube und dem in die herabgezogene Motorhaube übergehenden Heck vorweggenommen hatten (Tatra V570, Mercedes Typ 130). Zudem habe die Klägerin auch nicht nachweisen können, dass ihr Vater an dem Entwurf in dem früher von Ferdinand Porsche überreichten Exposé für einen Volkswagen (KdF-Wagen) beteiligt gewesen sei.

Obwohl es darauf nicht mehr entscheidungserheblich ankam, prüfte das Gericht noch, ob bei unterstellter Schutzfähigkeit der Zeichnungen und des Ur-Käfers der ab 2014 gebaute VW-Beetle eine Bearbeitung (§ 23 UrhG) oder eine freie Benutzung (§ 24 UrhG) dieser aus den 1930er Jahren stammenden Modelle darstellen würde. Die Richter kamen zu dem Schluss, dass wegen der erheblichen Unterschiede in dem Design ein übereinstimmender Gesamteindruck zu verneinen sei und somit von einer zulässigen freien Benutzung auszugehen sei.

Gegen das Urteil kann allerdings noch das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Juli 2019.

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