Irreführend – „Kinderwunsch-Tee” muss Empfängnis auch wirklich fördern

OLG Köln, Urteil vom 21.06.2019, Az.: 6 U 181/18

Sofern ein Vertreiber eines „Kinderwunsch-Tees“ nicht einen allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweis dafür erbringen kann, dass sich der Genuss des Tees förderlich auf die Empfängnis auswirkt, darf er einen solchen nicht unter dieser Bezeichnung vertreiben. Dies hat das OLG Köln nunmehr entschieden.

Das beklagte Lebensmittelunternehmen vertrieb einen Kräutertee mit der Bezeichnung „Kinderwunsch-Tee" mit Werbeaussagen, wonach der Tee Pflanzenstoffe enthalte, die in der Erfahrungsheilkunde angewendet werden würden, um den Zyklus zu harmonisieren und so den Eisprung zu fördern. Zudem wurde damit geworben, dass „Lemongras entspannend auf den Körper wirke und Stress abbaue“, so dass man sich „ganz auf die Schwangerschaft einlassen könne“. Dem nicht genug wurden einigen der verwendeten Inhaltsstoffe eine „luststeigernde Wirkung nachgesagt“.

Klingt zwar in gewissen Lebenslagen gut, war jedoch nicht wissenschaftlich bestätigt.

Der Kläger, ein Wettbewerbsverband, empfand diese „Beweihräucherung“ also als irrführend und nahm die Beklagte auf Unterlassung der Benennung und die beschriebene Werbung in Anspruch.

Bereits das Landgericht Köln hatte der Unterlassungsklage stattgegeben, die nun von dem OLG bestätigt wurde. Die Beklagte habe gesundheitsbezogene Angaben bezüglich eines Lebensmittels gemacht, die sie nicht auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen könne. Die Werbung sei so zu verstehen, dass der Tee Probleme, die einer Empfängnis im Wege stünden, lindere und so die Empfängnis ermögliche. Nach der einschlägigen „Health Claims Verordnung“ (Art. 5, 6, 10 HCVO) seien solche gesundheitsbezogenen Angaben jedoch nur zulässig, wenn sie auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise gestützt und dadurch abgesichert seien. Einen solchen Nachweis hätten die Beklagten aber nicht vorgelegt.

Mindestvoraussetzung für einen Nachweis sei, dass die behaupteten Ergebnisse aufgrund von Forschungen begründet werden. Die Behauptung von Indikationen oder Wirkweisen ohne Nachweise oder weitere Erörterung, wie diese Ergebnisse zustande gekommen sind, genügten insoweit nicht. Auch die Bezugnahme auf eine „volksmedizinische Verwendung" stelle keinen wissenschaftlichen Nachweis dar, so die Richter.

Die Revision wurde nicht zugelassen, sodass die Entscheidung rechtskräftig ist.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief August 2019.

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